EuGH urteilt zu Rechtsfolgen unwirksamer Fremdwährungsdarlehen

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Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) hat sich erstmals zu Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln in Fremdwährungsdarlehen geäußert. In der Rechtssache C-472/20 hat der Gerichtshof klargestellt, dass Verbraucher als Kreditnehmer solcher Darlehen von den wirtschaftlichen Folgen des Wechselkursrisikos zu entlasten sind.

Bisherige Rechtsprechung

Bislang hatte der EuGH bereits zugunsten der Verbraucher geurteilt, dass Klauseln in Fremdwährungsdarlehen, die ein Wechselkursrisiko begründen und dieses nicht hinreichend hinsichtlich der Folgen und Risiken klarstellen, unwirksam sind (vgl. hierzu Richtlinie 93/13/EG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 05.04.1993).  Kreditklauseln eines Fremdwährungsdarlehens sind danach für den Verbraucher auch hinsichtlich ihrer konkreten Tragweite verständlich auszugestalten. Der Verbraucher muss anhand der Klausel auch die möglicherweise erheblichen wirtschaftlichen Folgen für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen können. Entspricht die Klausel nicht diesen Anforderungen, so ist sie nicht klar und verständlich im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und damit unwirksam (EuGH, Urt. v. 20.09.2017, Az. C 186/16).  

Der nunmehr entschiedene Fall

In dem nunmehr entschiedenen Fall schloss der Kreditnehmer als Verbraucher mit einer ungarischen Bank ein Fremdwährungsdarlehen in der Währung der Schweizer Franken für den Kauf eines Autos ab. Die Tilgungsraten hatte er hingegen in der Währung der ungarischen Forint zu leisten. Hierdurch wurde ein Wechselkursrisiko bezüglich des Wechselkurses Forint zu Schweizer Franken begründet. Der Kreditnehmer machte – in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des EuGH – die Unwirksamkeit der Klausel geltend, mit der ihm das Wechselkursrisiko zugewiesen worden ist.

Das mit dem Fall befasste ungarische Gericht hat die Klausel als unwirksam anerkannt. Als Rechtsfolge zog es nun in Betracht, den Vertrag vollumfänglich in die nationale Währung umzuwandeln oder den Wechselkurs von Forint zu Schweizer Franken hoch und damit günstig für den Kreditnehmer anzusetzen. Die angedachte Vorgehensweise hat das Gericht nunmehr in einem Vorlageverfahren beim EuGH als rechtmäßig klären wollen.

Die Entscheidung des EuGH vom 31.03.2022

Der EuGH hat auf Vorlage klargestellt, dass die nationalen Gerichte für die Vertragsparteien wieder den Zustand herzustellen haben, der für sie bestanden hätte, wenn der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Sollte dies nicht möglich sein, hat das nationale Gericht hat dafür zu sorgen, dass der Verbraucher letztlich so gestellt ist, als hätte es die für missbräuchlich erklärte Klausel nie gegeben. Die Interessen des Verbrauchers sind dann unter anderem dadurch zu schützen, dass der Kreditgeber (die Bank) die aufgrund der unwirksamen Klausel rechtsgrundlos vereinnahmten Beträge zurückgezahlt werden. Im Ergebnis sind danach die durch das Wechselkursrisiko verursachten höheren Zahlungen von der Bank an den Kreditnehmer zurückzuerstatten.

Soweit das ungarische Gericht eine Umwandlung des Kredits in ein rein auf die nationale Währung lautenden Kredit in Betracht gezogen hat, ist dadurch das vertragliche Gleichgewicht wieder herzustellen. Der Verbraucher ist vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die unwirksame, das Wechselkursrisiko begründende Klausel nach sich zieht bzw. ziehen könnte.    

Relevanz für deutsche Verträge

Mit dem nunmehr ergangenen Urteil macht der EuGH damit erstmals konkretisierende Vorgaben zu Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln in Fremdwährungsdarlehen. Das Urteil ist auch für deutsche Verbraucher relevant, die sich danach gegenüber ihrer Bank auf eine Entlastung vom Wechselkursrisiko aus Fremdwährungsdarlehen berufen und Erstattungen bzw. Befreiung von solchen finanziellen Lasten verlangen können.

Für den Fall von Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Philipp Neumann (Kanzlei 2vier2 in Frankfurt am Main) unter der Telefonnummer 069-770 394 690 bzw. per Mail unter neumann@kanzlei-2vier2.de zur Verfügung. Rechtsanwalt Philipp Neumann ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit über 15 Jahren in der Prozessführung tätig. 



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