BGH stellt Anforderungen für Einwendungen gegen Kontoauszüge klar

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Der BGH hat mit Urteil vom 11.07.2023 (Az. XI ZR 111/22) die Anforderungen für Einwendungen gegen Kontoauszüge klargestellt. Nach § 676b Abs. 2 BGB hat der Kontoinhaber Einwendungen und Ansprüche wegen fehlerhafter oder von ihm nicht autorisierte Zahlungen vom Konto innerhalb von 13 Monaten geltend zu machen. Anderenfalls verliert der Kontoinhaber deshalb bestehende Ansprüche gegen die kontoführende Bank. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass der Kunde danach nur einwenden kann, dass der Zahlungsvorgang (z. B. eine Überweisung) falsch ausgeführt worden ist bzw. der Kontoinhaber diesem nicht zugestimmt hat. Einwände derart, dass Abbuchungen dem Grunde oder der Höhe nach nicht gerechtfertigt seien, unterfallen dieser Regelung nicht. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Abbuchungen von der Bank selbst, z. B. aufgrund von Zins- bzw. Provisionsforderungen, veranlasst worden sind.

In dem entschiedenen Streitfall hatte die Bank den Bürgen eines Kontoinhabers und Kreditnehmers auf Zahlung verklagt. Der Bürge hatte die Abbuchungen u. a. von Zinsen vom Konto des Kreditnehmers in Frage gestellt.

Unterbliebene Einwände des Kontoinhabers gehen zu Lasten dessen Bürgen

Weiterhin muss der Bürge eines Kontoinhabers es gegen sich gelten lassen, wenn der Kontoinhaber keine Einwendungen gegen die Kontoauszüge nach § 676b BGB innerhalb der Ausschlussfrist erhebt. Unterlässt der Kontoinhaber es, danach Ansprüche geltend zu machen oder Einwände zu erheben, ist dies kein für den Bürgen unbeachtlicher Verzicht auf Einreden des Kontoinhabers nach § 768 Abs. 2 BGB. Laut BGH kann kein Verzicht darin gesehen werden, dass der Kontoinhaber schlicht untätig bleibe.

Frist für Einwendungen beginnt nur bei ordnungsgemäßer Übermittlung des Kontoauszugs

Der BGH hatte weiterhin Gelegenheit klarzustellen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass die Ausschlussfrist für Ansprüche und Einwände gegen fehlerhafte oder nicht autorisierte Zahlungen vom Konto beginnt. So reicht es für den Fristbeginn grundsätzlich nicht aus, wenn die Bank dem Kontoinhaber die Kontoauszüge lediglich bereitstellt und der Kontoinhaber diese aktiv abfragen muss. Art. 248 § 7 EGBGB fordert ein „Mitteilen“ ohne Zutun des Kunden. Eine solche Abfrage nach Bereitstellung ist nur dann für den Fristbeginn ausreichend, wenn die Bereitstellung der Kontoauszüge im Rahmenvertrag für das Konto zwischen Kunde und Bank vereinbart ist (vgl. Art. 248 § 10 EGBGB).

Sollte die Bank sich gegenüber Kontoinhabern auf die Ausschlussfrist nach § 676b BGB berufen, ist es also sinnvoll, das vereinbarte Verfahren für die Kontoauszüge im Rahmenvertrag über die Kontoführung zu prüfen. Für den Fall von Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Philipp Neumann (Kanzlei 2vier2 in Frankfurt am Main) unter der Telefonnummer 069-770 394 690 bzw. per Mail unter neumann@kanzlei-2vier2.de zur Verfügung. Rechtsanwalt Philipp Neumann ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit über 16 Jahren in der Prozessführung tätig.   



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