OLG Frankfurt a. M.: Keine Haftung des Traders für Fehlinvestitionen in Kryptowährungen als Freundschaftsdienst

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Das OLG Frankfurt am Main lehnt eine Haftung eines Traders (Handenden) bei Fehlinvestitionen in Kryptowährungen für einen Freund ab, wenn es sich dabei um einen abgesprochenen Freundschaftsdienst handelt und dabei ohnehin erhebliche Gewinne erzielt worden sind. Der Kläger hatte den Beklagten, einen engen Freund, beauftragt, Erlöse aus einem Hauskauf in Kryptowährungen zu investieren. Der Beklagte wechselte für den Kläger einen Teil von erworbenen Ethereum in Bitcoin. In der Folge stiegt der Wert des Ethereum, so dass dem Kläger infolge des Wechsels der Kursgewinn des Ethereum entging. Folglich verklagte der Kläger den Beklagten auf Schadenersatz und machte den entgangenen Kursgewinn geltend.

Der Streitfall im Einzelnen

Das Landgericht Darmstadt hatte der Klage stattgegeben. Das OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 19.04.2023, Az. 13 U 82/22) hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage nunmehr vollständig abgewiesen. Dabei legte das OLG Frankfurt am Main zugrunde, dass der Kläger allgemein an Investitionen in Kryptowährungen interessiert war und Gewinne aus dem „Trading“ erzielen wollte. Zudem war zwischen den Streitparteien unstreitig, dass der Kläger bereits vor der „Fehlinvestition“ zugestimmt hatte, erworbene Coins in eine andere Kryptowährung wechseln zu lassen. Dabei ist es dem Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht gelungen, zweifelsfrei zu beweisen, dass der erneute Wechsel der Coins untersagt gewesen sei bzw. hierüber vorher nicht gesprochen worden sei. So legte das Gericht zugrunde, dass der Kläger auch dem erneuten Währungswechsel  durch den Beklagten zugestimmt hätte, wenn er Kenntnis davon gehabt hätte. Der Beweis des Gegenteils sei dem Kläger nicht gelungen (vgl. § 678 BGB).

Widersprüchliches Verhalten des Klägers

Weiterhin erachtete das Oberlandesgericht es für widersprüchlich, dass der Kläger einerseits erhebliche Gewinne aus den riskanten Geschäften mit Währungswechseln vereinnahmt hatte und dem Beklagten andererseits hieraus Teilverluste anlastete. Demnach erachtete das Gericht den Kläger als nach § 242 BGB für nicht schutzwürdig. 

Rechtslage bei digitalen Werten

Ein Schadenersatzanspruch aus § 823 BGB scheitert nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main zudem grundsätzlich, da Kryptowährungen keine Sachen oder absoluten bzw. sonstigen Rechte im Sinne des § 823 BGB seien. Es handele sich vielmehr um digitale Werte. Mithin sei der Klageantrag auf Übertragung der Werte (im Streitfall 116,519018 Ethereum) an die Adresse des Klägers prozessrechtlich zwar ein zulässiger Klageantrag, in der Sache aber nicht begründet, so das OLG Frankfurt am Main.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH fortgesetzt worden (vgl. BGH, Az. III ZR 108/23).

Haftungsrisiko bei der Vermögensverwaltung

Das Verfahren zeigt, dass auch bei Kryptowährungen die Freundschaft aufhört. Grundsätzlich bietet es sich an, Abreden zwischen einem Investor und dem Trader (Handelnder) konkret schriftlich festzuhalten. Hierin ist festzuhalten, ob, wann und in welcher Weise mit welchen Befugnissen Investitionen in Kryptowährungen durch den Trader eigenständig vorgenommen werden sollen. 

In der Regel bietet sich hier eine konkrete Absprache zur Vermögensverwaltung (eigenständiger An- und Verkauf und Überwachung für einen anderen) an, die aber häufig einer Erlaubnis der Finanzaufsicht bedarf: Erfolgt diese Vermögensverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) in Kryptowerte (§ 1 Abs. 11 Nr. 10) gegen eine Vergütung oder Gewinnbeteiligung des Traders und damit eben nicht als Gefälligkeit, ist diese gewerbsmäßig und damit erlaubnispflichtig. Ohne eine solche Erlaubnis haftet der gewerbsmäßig tätige Trader dann nach §§ 823 Abs. 2, 32 KWG. In der Regel duldet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine unentgeltliche Vermögensverwaltung als Gefälligkeit nur im engen Familienkreis. Insoweit erweist sich eine Vermögensverwaltung immer als Haftungsrisiko.      



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