Europaweiter Patentschutz für Ihre Ideen und Produkte

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Für einen europaweiten Patentschutz bietet sich seit vielen Jahren das europäische Patent an, das bei dem Europäischen Patentamt zentral beantragt werden kann. Eine solche Patentanmeldung wird zunächst recherchiert, dann geprüft, und sie zerfällt gemäß den Regeln des Europäischen Patentübereinkommens nach der Erteilung in ein Bündel nationaler Patente, die dann einzeln validiert werden müssen. Die Validierung umfasst die Bestellung eines Vertreters vor Ort und eine Übersetzung in die Landessprache.

Mit dem Londoner Übereinkommen war bereits im Jahr 2008 eine Vereinfachung vorgenommen worden, durch welche in vielen Ländern auf Übersetzungen verzichtet werden kann und in einigen Ländern zumindest dann nur noch eine landessprachliche Übersetzung der Ansprüche erforderlich sind, wenn eine vollständige englische Übersetzung hinterlegt wird.

Im Sommer 2023 sind mit dem Inkrafttreten des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, kurz Einheitspatent genannt, diese Vorgaben für die derzeit 17 Mitgliedsstaaten nochmals vereinfacht worden. Bei der Validierung des europäischen Patents als Einheitspatent tritt dieses mit lediglich einer englischen Übersetzung in diesen 17 Ländern in Kraft und das Erfordernis der nationalen Vertreter entfällt. Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens, die nicht am Einheitspatent teilnehmen, können wie zuvor validiert werden.

Neben den Übersetzungen macht sich das Einheitspatent auch bei der Aufrechterhaltung bemerkbar. Anstelle einer Jahresgebühr für jedes Land, in dem das Patent validiert wurde, fällt nur noch eine Jahresgebühr für alle derzeit 17 Mitgliedsstaaten an, welche in Höhe der Summe der nationalen Jahresgebühren von Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und Italien gedeckelt ist.

Allerdings gibt es auch Nachteile des Systems: Einzelne Länder können im Einheitspatent nicht aufgegeben werden, es gilt alles oder nichts. Auch unterfällt ein Einheitspatent zwingend der Rechtsprechung des ebenfalls neu geschaffenen Einheitspatentgerichts, welches auch hier für oder gegen das ganze Einheitspatent entscheidet, während bei der bisherigen Validierung in einzelnen Ländern nach Ablauf der Einspruchsfrist eine Beseitigung des europäischen Patents in jedem einzelnen validierten Land stattfinden musste.

Für eine Übergangsfrist von nicht ganz sieben Jahren, die nochmals verlängert werden könnte, besteht momentan noch ein Wahlrecht nach der Erteilung von europäischen Patenten, die derzeit nach den bisherigen Regeln oder nach den Regeln des Einheitspatents validiert werden können. Nach Wegfall dieser Übergangsfrist wird eine Validierung in den Mitgliedsländern des einheitlichen Patentsystems nur noch in Form des Einheitspatents möglich sein. Nationale Patente können natürlich weiterhin beantragt werden.

Die Frage, wie ein Schutz in Europa am Besten erzielt wird, ist vor diesem Hintergrund nicht ganz leicht zu beantworten und wir empfehlen, dies mit einem erfahrenen Patentanwalt zu besprechen und eine geeignete Strategie festzulegen, die zu dem Anmelder, ebenso wie zu dem jeweiligen Produkt passt. Gerne unterstützen auch wir bei dieser wichtigen Frage. 


Foto(s): Niko Christ

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