Facebook & Co. – Persönlichkeitsschutz (Teil 2)

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Neben dem Ehrschutz und dem Sphärenschutz habe ich daneben als aktiver Blogger bzw. aktives Mitglied in sozialen Netzwerken noch eine ganze Reihe anderer Dinge zu beachten.

Wenn ich ein selbst geschossenes Foto von einer Person hochlade...

...sollte ich mir sicher sein, dass die Person wirklich eingewilligt hat, dass ich das Bild auch verbreite oder veröffentliche. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt eine Person nicht nur vor Herabwürdigungen, sondern es enthält auch noch weitere schützenswerte Untergruppen wie das Recht am eigenen Bild gem. §§ 22 f. KUG. Dabei gilt, dass die Einwilligung nicht unbedingt ausdrücklich erteilt werden muss. Auch wenn die Person in die Kamera lächelt, kann daraus entnommen werden, dass sie stillschweigend der Aufnahme zustimmt. Dies heißt aber noch lange nicht, dass ich das Foto, das ich von der Schulfreundin auf der letzten Party geschossen habe, auf sämtlichen sozialen Netzwerken veröffentlichen darf. Vielmehr muss ich mir sicher sein, wem genau das Bild überhaupt zur Schau gestellt werden darf. Selbst wenn die Freundin sagt, „Lad es ruhig bei Facebook hoch!", so beinhaltet dies noch nicht die Zustimmung, dass ich es auf meinem persönlichen Blog verwenden darf. Denn nach der Zweifelsregel gilt die Zustimmung im Zweifel nur so weit, wie sie ausdrücklich erteilt wurde. Gleiches gilt übrigens auch für das selbst gedrehte Handyvideo, auf der der Singstar-Karaoke-Auftritt der Schulfreundin zu bewundern ist. Vorsicht: Handelt es sich dabei um Fotos und Videos, die ich nicht selbstgemacht habe, gelten viel strengere Grundsätze. Denn dann kann ich auch die Urheberrechte des Fotografen verletzen!

Wenn ich allerdings ein von mir selbst aufgenommenes Foto von einem bekannten Politiker hochlade...

...brauche ich unter Umständen eine solche Einwilligung nicht. Denn von dem Grundsatz, dass eine Einwilligung erforderlich ist, wird in bestimmten Fällen eine Ausnahme gemacht. Es handelt sich bei dem Politiker um eine bekannte Person, die dauerhaft im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht. Wenn ich den Politiker nun nicht gerade in seinem Urlaub fotografiert habe, das Foto ihn in einer ganz privaten Situation mit Frau und Kindern abbildet, sondern ich ihn z.B. während eines Staatsbesuchs aufgenommen, sollte die Veröffentlichung in der Regel kein Problem darstellen. Denn hierbei handelt es sich um ein Foto aus dem „Bereich der Zeitgeschichte" gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 KUG, das für die Öffentlichkeit von Bedeutung ist. Zulässig dürfte es ferner sein, wenn ich in ein Fußballstadion oder auf einer Demonstration in die Menge hineinknipse. Ein einzelner Fußballfan oder Demonstrationsteilnehmer, der mit hunderten anderen Personen zu sehen ist, kann die Veröffentlichung dann nicht verhindern, weil er ja freiwillig daran teilgenommen hat und nur einen Teil der Menschenmenge darstellt (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 und 3 KUG). Beachte aber auch hier: Dies gilt nur für selbst gemachte Fotos, bei Bildern anderer Urheber (Fotografen) muss deren Urheberschutz beachtet werden!

Wenn ich das Gedicht, das der Trauzeuge auf der Hochzeit neulich vorgetragen hat, rezitiere...

...und ich es einfach mitgeschrieben habe, um es später anerkennend allen meinen Freunden zu zeigen, kann der Trauzeuge dies verhindern. Denn dabei handelt es sich um ein urheberrechtlich schützenswertes Werk. Der dichtende Trauzeuge, die singende Schwester auf dem Video oder der Vater, der dem Brautpaar als Geschenk eine originelle Statue gebaut hat und deren Foto ich nun im Facebook hochgeladen habe, sind nämlich die Urheber dieser eigenen geistigen und kreativen Schöpfungen. Und somit können alleine sie bestimmen, was mit dem Werk geschieht, wann und wie es verbreitet wird und ob deren Name in Verbindung damit genannt wird.

All dies sind überaus komplexe Fragen des Urheberrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes, deren rechtliche Einschätzung im Einzelfall anwaltlich geklärt werden muss. Sehen Sie sich durch Beiträge anderer in sozialen Netzwerken in Ihren eigenen Rechten verletzt oder wurden Sie etwa einer Rechtsverletzung bezichtigt? Haben Sie vielleicht sogar schon eine Abmahnung erhalten? Dann helfen wir Ihnen gerne weiter.

Den ersten Teil des Tipps Facebook „Meine Rechte bei Social Media - Facebook & Co.“ finden Sie hier.

Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen.

Rechtsanwältin Scharfenberg


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