Meine Rechte bei Social Media - Facebook & Co. – Persönlichkeitsschutz (Teil 1)

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Wer soziale Netzwerke wie Facebook oder Blogs nutzt, hat einiges zu beachten. So sollte jeder, der dort Fotos hochlädt, Daten von anderen preisgibt, Personen kommentiert oder Gedichte veröffentlicht, die aus der Feder von anderen stammen, sich stets bewusst sein, dass er erhebliche rechtliche Probleme bekommen kann. Denn all diese Handlungen können die Persönlichkeitsrechte Fremder verletzen und die Folge ist nicht selten ein Schadensersatzanspruch in beträchtlicher Höhe. Was zu beachten ist, wenn man sich aktiv an sozialen Netzwerken beteiligt und seine Gedanken und Beiträge über derartige Plattformen austauscht, soll an Beispielen anhand der einzelnen Rechte kurz dargestellt werden.

Wenn ich über eine Person  Fakten preisgebe...

...sollte ich mir auch sicher sein, dass ich die Person nicht in ihrem Kernbereich verletze. Denn das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist ein Grundrecht eines jeden Menschen und schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Jeder soll bestimmen können, wie und ob er sich in der Öffentlichkeit darstellt und was über ihn preisgegeben wird. Wird nun aber über den ungeliebten Exfreund im Facebook herausposaunt, was er einem damals im Schlafzimmer anvertraut hat, so wird ihm das sicher nicht gefallen. Derartige Äußerungen gehören zum absolut schützenswerten Kernbereich, der Intimsphäre des Betroffenen, für deren Offenbarung es keinerlei Rechtfertigung geben kann. Wenn man hingegen preisgibt, dass er im Biergarten um die Ecke kellnert, so kann dies möglicherweise sogar in Ordnung sein. Denn in diesem Fall geht es nur um eine Tatsache, die seiner Sozialsphäre - wo er sich als Teil einer sozialen Gemeinschaft zeigt und wahrgenommen wird - zugeordnet wird. Unter Umständen kann der sich Äußernde hieran ein berechtigtes Interesse haben, das gegenüber dem Schutz des Persönlichkeitsrechts überwiegt. 

Wenn ich mich über eine Person äußere oder sie kommentiere...

...sollte ich das möglichst sachlich tun. Bezeichne ich zum Beispiel auf der Facebook-Seite einen Politiker als linksgerichtet, der tatsächlich Mitglied einer linksgerichteten Partei ist, so entspricht dies den Tatsachen und die Äußerung ist zulässig. Wenn ich aber eine unwahre Tatsache - etwa dass er Kontakte zu Bordellen pflegt, was tatsächlich nicht stimmt - über ihn äußere, ist das geeignet seine Ehre zu verletzen und damit unzulässig. Ganz anders liegt der Fall, wenn ich die Person bewerte, sie vielleicht sogar beschimpfe. Denn dann habe ich eine Meinung geäußert, die zwar grundsätzlich von meiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt sein kann; werde ich dabei aber besonders verletzend und herabwürdigend, und entbehrt die Kritik jeglicher sachlicher Grundlage, so liegt ein Fall einer sog. Schmähkritik vor. Eine Rechtfertigung hierfür gibt es dann nicht mehr. Derartige Äußerungen sind aufgrund der damit einhergehenden Beleidigungsdelikte gem. §§ 185 ff. StGB mit besonderer Vorsicht zu tätigen, denn eventuell könnte sogar eine Strafanzeige drohen.

Was ich bei meinen Äußerungen und Handlungen in sozialen Netzwerken neben dem Ehrs- und Sphärenschutz noch zu beachten habe, wird in Teil 2 vorgestellt. Den zweiten Teil des Tipps Facebook „Meine Rechte bei Social Media - Facebook & Co.“ finden Sie hier.

Im Einzelfall kann die Einordnung von Äußerungen schwer zu beurteilen sein und muss immer anhand einer Reihe verschiedener Kriterien beurteilt werden. Bei rechtlichen Fragen zum Thema Persönlichkeitsschutz im Internet unterstützen wir Sie gerne.

Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen.

Rechtsanwältin Scharfenberg


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