Fahren unter der Wirkung von Drogen – wann handle ich fahrlässig?
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Erfolgte der Drogenkonsum in zeitlichem Abstand zur Tat, so muss das zuständige Gericht zur Feststellung einer fahrlässigen Drogenfahrt ausführlich auf die subjektive Erkennbarkeit der Wirkung der Droge im Einzelfall eingehen.
Der Betroffene in vorliegendem Fall wurde von der Polizei angehalten, da er nervös schien. Seine Fahrweise war unauffällig. Nachdem ein Drogenschnelltest positiv ausfiel, ergab die ärztliche Untersuchung erkennbare Ausfallerscheinungen, wie eine unsichere Finger-Nasen-Prüfung und Unsicherheiten im spontanen Wenden. Der Geradeausgang, sowie u. a. auch die Sprache waren jedoch sicher. Der Bluttest bestätigte den Konsum von Cannabis. Der Betroffene gab an, dass er am Vortag zwischen 15 und 16 Uhr Drogen konsumiert hat, deren Wirkung jedoch am Abend verschwand und er am darauffolgenden Tattag bereits 8 Stunden gearbeitet hat. Das AG Iserlohn verurteilte den Betroffenen zu fahrlässigem Fahren unter der Wirkung eines berauschenden Mittels.
Dieses Urteil wurde von dem Betroffenen zu Recht angefochten. Das AG stelle zwar den Konsum fest, vernachlässige jedoch die Fahrlässigkeitsprüfung. Nach § 24a II StVG handelt derjenige fahrlässig, der in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, obwohl er erkannt hat oder hätte erkennen können oder müssen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig abgebaut ist. Es kommt für die Fahrlässigkeit auf die subjektive Erkennbarkeit der anhaltenden Wirkung der Droge an. Dieses subjektive Bewusstsein des Betroffenen wurde durch das AG aufgrund der äußerlich objektiven Ausfallerscheinungen angenommen. Dies ist jedoch unzulässig, da eine Erkennbarkeit nicht innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Aufgrund der Ausfallerscheinungen lässt sich die objektiv bestehende Drogenwirkung erkennen, nicht jedoch aber ihre subjektive Erkennbarkeit für den Betroffenen und der dem damit verbundenen Bewusstsein, dass diese Erscheinungen in Zusammenhang mit dem Drogenkonsum liegen. Der Konsum lag bereits einen Tag zurück, der Betroffene konnte die Wirkung nicht mehr spüren und hat zudem einen normalen Arbeitstag verbracht. Das angefochtene Urteil wurde daher aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zur Entscheidung zurückgewiesen.
Vgl. OLG Hamm vom 15.06.2012
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
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