Fahrerflucht und Versicherungsregress – keine Unfallflucht bei nicht erkennbarem Schaden!

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Das Landgericht Schweinfurt hat im April 2017 einen weiteren kuriosen Fall entschieden, welcher jedoch weitreichendere Bedeutung für Versicherungsnehmer beinhaltet, als es beim ersten Blick scheint. In dem Urteil vom 13.04.2017 (AZ: 22 O 748/15) geht es um folgendes:

Der Sachverhalt spiegelt einen Sachverhalt wider, bei welchem ein Autofahrer bei schneeglatter Fahrbahn von dieser abgekommen ist und eine Böschung hinunterrutschte. Die holprige Fahrt endete an einer 40 Zentimeter starken Esche, welche das nur noch langsam rutschende Auto endgültig zum Stehen brachte. Der Fahrer verständigte dann einen Abschleppdienst, welcher das verunfallte Auto von der Böschung geborgen hat. Die Polizei wurde in diesem Fall nicht hinzugezogen, da nach Ansicht des PKW-Führers keine Gründe dafür entstanden seien aufgrund fehlender Beschädigung von fremden Eigentum. Es war ja nur sein Auto zu, welches einen Schaden erlitt.

In unserem Fall begehrt der Autofahrer als Kläger gegen seine Versicherung die Zahlung des entstandenen Schadens von 9.300 Euro. Die Versicherung versuchte jedoch sich unter dem Punkt der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus der Haftung zu winden. 

Sie trug vehement vor, dass der Kläger seine Wartepflicht bzgl. der Schadensaufklärung verletzt hat, da er zum Zeitpunkt des Unfalls niemanden dazugezogen habe, welcher die Schäden an dem kollidierten Baum begutachtete. Nach dem das Gericht einen Sachverständigen beauftragt hat, bestätigte dieser, dass an dem Baum keine relevanten Beschädigungen durch den Unfall entstanden sind.

Die Streitfrage besteht nun, ob der Autofahrer in diesem Falle an der Unfallstelle hätte warten müssen und womöglich die Polizei zu kontaktieren, welche dann weitere Fremdschäden ausschließe, um seine Aufklärungspflicht nicht zu verletzen.

Das Gericht kam zur Entscheidung, dass die Aufklärungspflicht nur bei sichtbaren Schäden bestehe, welche ein verständiger, autofahrender Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auch hätte erkennen können. Ist in den Augen des Fahrers somit kein Schaden ersichtlich, läge aus objektiver Sicht auch kein Schaden vor und die Wartepflicht würde aufgrund dieses fehlenden Merkmales entfallen.

Eine Unfallflucht, bzw. ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt daher nicht vor und die Haftpflichtversicherung des „Verursachers“ ist nicht berechtigt, Regress zu nehmen und die Rückzahlung eines geleisteten Schadensersatzes vom Versicherten zu verlangen.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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