Fahreridentifizierung in den Urteilsgründen

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Ein Autofahrer wurde wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Nach dem vorliegenden Radarbild bestand für den Richter kein Zweifel, daß der Beschuldigte auch der Fahrer war.

In den Urteilsgründen führte der Amtsrichter folgendes aus: „Eine Einsichtnahme der Videoprintbilder ergab für das Gericht keinen Zweifel an der Fahrereigenschaft des Betroffenen. Wie die auf dem Videoprintbild als Fahrer erkennbare Person hatte der Betroffene in der Hauptverhandlung eine Mittelscheitelfrisur, Brille, schmale Lippen, schmales Gesicht und eine kleine Nase".

Diese Ausführungen zur Täteridentifizierung reichten dem Bayerischen Oberlandesgericht nicht aus. Die aufgeführten Merkmale waren nicht individuell genug, um eine einwandfreie Identifizierung des Fahrers zu ermöglichen, da sie auf eine Vielzahl von Personen zutreffen könnten. Vielmehr muß das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, daß anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung der Fotos die Prüfung der Aussagekräftigkeit der Bilder ermöglicht wird. Das Urteil wurde aufgehoben. Das Gericht verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung wieder an das Amtsgericht zurück. (Beschluß des BayObLG vom 29.12.1997, DAR 1998, 147)

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Rechtsanwalt Fuhrmann


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