Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr

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Deutschlandweit ereignen sich täglich zahlreiche Verkehrsunfälle – oft mit ärgerlichem Blechschaden, aber hierfür sind Fahrzeuge glücklicherweise versichert. Doch wenn bei einem Unfall jemand körperlich verletzt wird, droht ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB. Dieses ist nicht nur ärgerlich, sondern kann schnell teuer werden und ggfs. Auch den Führerschein gefährden. Die Bandbreite der Verletzungsfolgen ist bei einem Unfall im Straßenverkehr riesig. Diese reichen vom leichten HWS-Trauma bis zur Querschnittlähmung.

Um verurteilt zu werden, muss der Beschuldigte eine Körperverletzung verursacht haben, die durch sein fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr entstand. Hierbei sind die Verkehrsregeln, insbesondere der StVO und des StVG, maßgeblich. Zudem muss die Verletzung aus objektiver Sicht vorhersehbar sein, und der Beschuldigte muss aus seiner Sicht erkennen können, dass sein Handeln zu Verletzungen führen kann. Bei den meisten Verkehrsverstößen wird man dieses annehmen können. Hier kommt es auf eine sehr genaue Auswertung der Unfallspuren und damit auf die Auswertung der Ermittlungsakte an.

Bei der Verteidigung gegen fahrlässige Körperverletzung sind vielfach Kleinigkeiten von erheblicher Bedeutung und können den Unterschied zwischen einer Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren oder einer Verurteilung im Strafbefehl ausmachen. Wir stehen mit der Kraft von fünf ausschließlich auf das Strafrecht spezialisierten Verteidigern in unserer Kanzlei zur Verfügung. Wir können hierbei auf eine langjährige Erfahrung im Bereich der Verteidigung, insbesondere auch der Straßenverkehrsdelikte zurückgreifen. 

Das Ermittlungsverfahren beginnt oft mit einem Anhörungsbogen oder der ersten Anhörung durch die Beamten vor Ort. Ein rechtzeitiges Hinzuziehen eines Strafverteidigers ist ratsam, um die ungewohnte Welt des Strafverfahrens erfolgreich für Sie zu meistern.  

Wir beantragt unmittelbar Akteneinsicht der der aktenführenden Staatsanwaltschaft und entwickelt gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. In einer weinüberwiegenden Zahl der Verfahren fertigen wir für Sie eine individuelle Einlassung oder Verteidgererklärung. Sie müssen sich nicht dem Verfahren allein aussetzen, sondern haben uns an Ihrer Seite. Wir korrespondieren für Sie mit den Behörden und holen das Optimum für Sie heraus. 

Als Beschuldigter sollten Sie zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und schweigen, auch wenn es schwierig ist und man sich vorschnell gegenüber den Polizeibeamten erklären möchte. 

Die Analyse des Verkehrsunfallgeschehens nehmen wir mit Ihnen gemeinsam vor. Hierbei ist es unerheblich, ob Sie bei uns in Essen sind oder in irgendeinem anderen Ort in der Bundesrepublik. Wir sind technisch in der Lage, dass Sie die Besprechungen ggfs. auch von zu Hause mit uns führen können. Nach einer präzisen und vollständigen Auswertung der Ermittlungsakte, erfolgte eine Darstellung für Sie. Wir stellen die rechtlichen und tatsächlichen Aspekte in den Vordergrund und können Ihnen auch an dieser Stelle hilfreiche Verhaltensweisen erläutern. Unser Ziel ist es, dass die Mandantschaft möglichst unbelastet aus dem Verfahren herauskommt bzw. eine möglichst geringe Sanktion erfolgt. 

Bei der fahrlässigen Körperverletzung bieten sich Anträge zur Einstellung des Verfahrens ohne oder mit Auflage an. Der gesetzliche Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Es besteht als auch bei der fahrlässigen Körperverletzung einer vollstreckbaren Gefängnisstrafe.

Neben diesen Strafen bestehen die Möglichkeiten im Falle der Verurteilung ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten zu verhängen oder die Fahrerlaubnisbehörde aufzugeben Ihnen vor Ablauf einer bestimmten Zeit keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die sog. Entziehung der Fahrerlaubnis kann von sechs Monaten bis zu einer lebenslangen Entziehung in Ausnahmefällen führen. Sie merken, dass die Verteidigung in diesem Verfahren nicht unwichtig ist. Sollten Sie bereits einen Strafbefehl wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung erhalten haben, so sprechen Sie uns unmittelbar an, da der Einspruch gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen noch der Zustellung an Sie erfolgt sein muss. Es gilt keine Zeit zu verlieren! 

Die Kanzlei Louis & Michaelis in Essen steht für bundesweit hochkompetente Strafverteidigung. 

Sie erreichen uns unter 0201/310 4600 oder unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de.

Wir werden uns sofort Ihrem strafrechtlichen Problem annehmen.


Timo Scharrmann

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht




Foto(s): mail@rechtsanwalt-scharrmann.de

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