Fahrverbot - Persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung

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Das OLG Celle (Az. 322 SsBs 187/08) hat nunmehr wiederholt entschieden, dass es eines persönlichen Eindrucks vom Betroffenen regelmäßig nicht bedarf, wenn nur über die Verhängung eines Fahrverbots zu entscheiden ist und der Fahrer den in Rede stehenden Verstoß eingeräumt hat.

Im vorliegenden Fall war gegen den Betroffenen eine Geldbuße wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden. Auf den Einspruch des Betroffenen beraumte das AG einen Hauptverhandlungstermin an, zu dem der Betroffene und sein Verteidiger nicht erschienen. Der Betroffene hatte zuvor beantragt, von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden zu werden. In der Hauptverhandlung verwarf das AG den Einspruch gem. § 47 II OWiG. In den Gründen wurde lediglich ausgeführt, dass der Betroffene und sein Verteidiger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht erschienen seien. Eine Bescheidung über den Entbindungsantrag erfolgte nicht.

Das OLG hob auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das amtsgerichtliche Urteil auf. Der Betroffene hatte im Entbindungsantrag eingeräumt, dass er der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei und dass er in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch machen werde. Ziel des Einspruchs sei lediglich der Wegfall des verhängten Fahrverbots gewesen. Das OLG wies darauf hin, dass das Urteils bereits wegen der fehlenden Entscheidung über den Entbindungsantrag aufzuheben sei. Zudem bestand vor dem Hintergrund des Vortrags des Betroffenen auch ein Anspruch auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung erforderlich gewesen sein soll. Die Prüfung, ob ein Fahrverbot verhängt werden müsse, rechtfertige nicht die Anordnung des persönlichen Erscheinens. Insoweit komme es auf den persönlichen Eindruck des Betroffenen regelmäßig nicht an.

Das OLG Celle bestätigt die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, wonach die Anwesenheitspflicht des Betroffenen in der Hauptverhandlung nur dann gerechtfertigt ist, wenn davon ein Aufklärungsgewinn zu erwarten ist. Räumt der Betroffene die Fahrereigenschaft ein und kündigt er gleichzeitig an, in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, so ist nicht ersichtlich, welcher Erkenntnisgewinn durch seine Anwesenheit erzielt werden soll.


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