Fahrverbot

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Bei bestimmten Verkehrsverstößen droht dem Führer eines Kraftfahrzeugs ein Fahrverbot. Ein Fahrverbot kann für 1-3 Monate verhängt werden. Es wird immer nur in Monaten verhängt und nicht in Wochen. Das Fahrverbot kann hierbei auch nicht gestückelt werden, sondern muss immer an einem Stück angetreten werden.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzlich geregelt ist das Fahrverbot für Verkehrsordnungswidrigkeiten in § 25 StVG. Danach darf gegen den Fahrzeugführer ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn er grob oder beharrlich gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verstoßen hat.

Grobe Pflichtverletzung:

Ein Fahrverbot kann bereits bei einem einmaligen Verstoß verhängt werden, wenn dieser Verstoß als grob verkehrswidrig anzusehen ist. Als grob verkehrswidrig werden solche Verstöße angesehen, die objektiv immer wieder die Ursache schwerer Unfälle bilden und subjektiv auf besonders großen Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen. Hierzu gehören insbesondere Geschwindigkeitsverstöße ab einer gewissen Erheblichkeit sowie Abstandsverstöße und Rotlichtverstöße.

Wichtig: Damit wegen einer groben Pflichtverletzung ein Fahrverbot verhängt werden kann, muss sowohl der objektive Tatbestand als auch ein subjektiv schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegen. Allein das Vorliegen des objektiven Tatbestandes reicht für die Verhängung des Fahrverbotes nicht aus. Es muss also stets geprüft werden, ob die Verhängung des Fahrverbotes auch im Hinblick auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Tat im Einzelfall angemessen ist.

Eine grobe Pflichtverletzung liegt u. a. bei folgenden Verstößen vor:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften ab 31 km/h
  • Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften ab 41 km/h
  • Abstandsverstoß um weniger als 3/10 des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h.
  • Rotlichtverstöße mit mehr als 1 Sekunde Rotlicht oder unter Gefährdung anderer
  • Überholen und Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
  • Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut
  • Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss eines berauschenden Mittels gemäß der Anlage zu § 24 a StVG (Bsp.: Cannabis, Heroin, Kokain oder Amphetamine)

Beharrliche Pflichtverletzung:

Neben der groben Pflichtverletzung kann ein Fahrverbot auch verhängt werden, wenn gegen Verkehrsvorschriften beharrlich verstoßen wird. Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn man aus mangelnder Rechtstreue in kurzen Zeitabständen einen vergleichbaren Verkehrsverstoß erneut begangen hat.

Im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung liegt eine beharrliche Pflichtverletzung z. B. vor, wenn Sie bereits zum 2x innerhalb eines Jahres die Geschwindigkeit um 26 km/h oder mehr überschritten haben.

Verteidigung gegen ein Fahrverbot:

Wenn man sich gegen ein Fahrverbot verteidigen will, muss im Rahmen der Verteidigung zunächst überprüft werden, ob die Voraussetzungen (grobe oder beharrliche Pflichtverletzung) für die Verhängung eines Fahrverbots überhaupt vorliegen. Hierbei muss Anhand der amtlichen Ermittlungsakte u. a. überprüft werden, dass keine Messfehler vorliegen. Unter Umstände bedarf es hierbei auch der Hinzuziehung eines Sachverständigen. Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass der eigentliche Vorwurf gerichtsverwertbar feststeht, das Fahrverbot also zu Recht verhängt wurde, muss man im nächsten Schritt überprüfen, ob eventuell die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot vorliegen. Die Oberlandesgerichte haben hierbei, je nach Bundesland, sehr strenge Regeln aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots absehen kann. Hierzu zählen u.a.:

  • Augenblicksversagen
  • Drohender Verlust des Arbeitsplatzes
  • Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz
  • nicht vorhandene Gefährdung anderer Rechtsgüter

Kann einer dieser Punkte glaubhaft gegenüber der Bußgeldbehörde oder dem Gericht vorgetragen werden kann, ergeben sich gute Chancen ein Fahrverbot aufgehoben bzw. in eine Geldbuße umgewandelt zu bekommen.

Fahrverbot zeitlich verzögern:

Selbst wenn man das Fahrverbot im Ergebnis nicht abwenden kann, kann man mit anwaltlicher Unterstützung das Verfahren zeitlich verzögern, um so das Fahrverbot auf einen für Sie „günstigen“ Zeitpunkt (z.B. Urlaubszeit) zu legen.

Antritt des Fahrverbots:

Wenn gegen Sie in den vergangenen zwei Jahren noch kein Fahrverbot verhängt worden ist, wird Ihnen als sogenannter Ersttäter eine Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides bzw. ab Rechtskraft der zugrundeliegenden Entscheidung zugebilligt. Das bedeutet, Sie können innerhalb von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft den Abgabezeitpunkt des Führerscheines selbst bestimmen. Spätestens nach 4 Monaten müssen Sie jedoch das Fahrverbot antreten.

Achtung: Das Fahrverbot tritt automatisch spätestens nach 4 Monaten in Kraft, auch wenn Sie den Führerschein noch nicht abgegeben haben.

Führerschein wird amtlich verwahrt:

Für die Dauer des Fahrverbotes muss der Führerschein je nach Verfahrensstand an die Bußgeldstelle oder an die Staatsanwaltschaft ausgehändigt werden. Dort wird er amtlich verwahrt und nach Ablauf des Fahrverbots automatisch an Sie zurückgeschickt. Sie müssen also im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis den Führerschein nicht neu beantragen.

Kein Fahrzeug mehr führen:

Wichtig ist, dass Sie während der Dauer des Fahrverbots kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. Andernfalls machen Sie sich nach § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Beitrag einen kurzen Überblick über das Thema „Fahrverbot“ verschaffen konnten. Haben Sie noch weitere Fragen rund um das Thema Verkehrsrecht, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung!


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