Fahrzeugleasing – Die gegenwärtige Problematik bei Dieselfahrzeugen

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Im Rahmen des Fahrzeugleasings ist grundlegend zwischen dem Kilometerleasing sowie dem Restwertleasing zu unterscheiden. Zunächst wollen wir aufzeigen, welche typischen Regelungen getroffen werden und welche Modalitäten insbesondere zu beachten sind.

Kilometerleasing

Sofern vertraglich das sogenannte Kilometerleasing vereinbart wurde, darf der Leasingnehmer das Fahrzeug im Rahmen der vorvereinbarten Kilometerlaufleistung während der Zeit des laufenden Leasingvertrags nutzen. Etwaige Mehrkilometer werden dem Leasingnehmer im Nachgang von dem Leasinggeber in Rechnung gestellt. Zugunsten des Leasingnehmers werden geringe Überschreitungen im Bereich bis ca. 2500 km jedoch häufig vertraglich toleriert. Die diesbezügliche ausdrückliche Regelung können Sie Ihrem Leasingvertrag entnehmen. Sofern der Leasingnehmer weniger Kilometer gefahren ist, wird die Differenz je Kilometer in der Regel ebenfalls erstattet.

Doch Vorsicht

Oftmals sind die jeweiligen Beträge pro Kilometer nicht gleich hoch! Der Betrag für etwaige Mehrkilometer ist oftmals höher als der Erstattungsbetrag für etwaige Kilometer, die der Leasingnehmer nicht zurückgelegt hat. Ebenfalls sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine geringe Unterschreitung der vereinbarten Laufleistung ebenfalls oftmals der vorgenannten Toleranz unterfällt. Das bedeutet: Unterschreiten Sie die Laufleistung nur in geringem Umfang (ca. bis 2500km), bekommen Sie in der Regel die entsprechende Mindernutzung nicht erstattet.

Restwertleasing

Haben die Parteien das sogenannte Restwertleasing vereinbart, wird zu Beginn des Leasingvertrags ein Fahrzeugrestwert geschätzt. Die zu zahlenden monatlichen Leasingraten basieren folglich auf der geschätzten Höhe des Restwerts. Das bedeutet folglich: Ein hoch angesetzter Restwert sorgt für geringe monatliche Leasingraten. Diesbezüglich ist jedoch Vorsicht geboten: Ist der Restwert des Fahrzeugs am Ende der Vertragslaufzeit niedriger als die Schätzung, kann der Leasinggeber die Differenz vom Leasingnehmer verlangen. Das bedeutet, dass eine zunächst günstige Leasingrate unter Berücksichtigung der hohen Nachzahlung am Ende des Leasingvertrags alles andere als ein Schnäppchen gewesen sein kann.

Gerade in Anbetracht nur schwer absehbarer Entwicklungen hinsichtlich des zu erwartenden Restwerts von Dieselfahrzeugen stellt dies ein erhebliches Risiko dar. Etwaige weitere marktpreisbildenden Entwicklungen, wie beispielsweise Fahrverbote für Dieselfahrzeuge oder mögliche Steuererhöhungen, lassen den Restwert unter Umständen zum Ende der Leasingdauer drastisch fallen. Das Restwertrisiko trägt in diesem Fall ausschließlich der Leasingnehmer. Hinsichtlich der zu fahrenden Kilometer muss der Leasingnehmer zunächst keine Angaben machen und ist in der Regel etwas flexibler. Dennoch sei zu beachten, dass jeder gefahrene Kilometer den Restwert des Fahrzeugs senkt, was selbstverständlich bedeutet, dass viele gefahrene Kilometer in der Regel ebenfalls eine entsprechende Nachzahlung begründen.

Fazit

Gerade hinsichtlich der Anschaffung eines neuen Dieselfahrzeugs raten wir gegenwärtig zu einer genauen Prüfung der jeweiligen Vertragsmodalitäten. Etwaige zukünftige Marktentwicklungen sind teils nur schwer absehbar. Die gewählte Leasingvariante sollte vor diesem Hintergrund auf die jeweiligen Bedürfnisse abgestimmt und der Vertrag gemäß der vorzugswürdigen Regelungen ausgewählt werden.

Sollten Sie Fragen hinsichtlich des Fahrzeugleasings oder der entsprechenden Fahrzeugfinanzierungsrisiken haben, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren. Gerne nehmen wir auch Ihre Anfrage entgegen, sofern Sie Schwierigkeiten, beispielsweise aufgrund etwaiger Vorschäden, bei der bevorstehenden Rückgabe Ihres Fahrzeugs befürchten. Gerne beraten wir Sie auch hinsichtlich des Abschlusses neuer Leasingverträge und/oder prüfen Ihre gegenwärtigen Verträge. Wir freuen uns über Ihren Anruf.

Robin Freund, mag. Iur. (Düsseldorf)

Rechtsanwalt


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