Fake-News zum „Filmspeler“ und zum Streaming vom EuGH – C-527/15

  • 3 Minuten Lesezeit

Die zweite Kammer des EuGH hat am 26.4.2017 in der Rs. Stichting Brein entschieden, dass Streaming zur Urheberrechtsverletzung führt.

Das Urteil betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG.

Was ist passiert? Der Beklagte vertrieb über seine Website https://www.filmspeler.nl/nl/ (offline) den sog. „Filmspeler“. Dabei handelt es sich um ein Peripheriegerät, das als Verbindung zwischen einem Bild- oder Tonsignal und einem Fernsehbildschirm fungiert und unter dem Namen „Filmspeler“ verkauft wird. Zweck des Gerätes war die Darstellung von Dateien. Installiert waren u.a. auch sog. Add-ons, die per Hyperlink zu Websites führten, auf denen Werke auch unter Verletzung des Urheberrechts gespeichert waren. Damit war es durch einen Klick auf der Oberfläche des „Filmspelers“ möglich, direkt auf illegale Werke zurückzugreifen.

Das passte den niederländischen Urheberrechtsschützern nicht und so kam es, wie es kommen musste: die Sache wurde gerichtlich. Für das Bezirksgericht Midden Nederland stellte sich die unbeantwortbare Frage, ob der „Filmspeler“ eine öffentliche Wiedergabe (urheberrechtlich geschützter Werke) ermögliche.

Da der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ in der Richtlinie nicht definiert sei, müsse er ausgelegt werden. Der EuGH zieht zunächst Erwägungsgrund 9 und 10 der Richtlinie 2001/29/EG heran, wonach von einem hohen Schutzniveau für das Urheberrecht auszugehen sei. Dann wird Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG in die Tatbestandsmerkmale „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und seine „öffentliche“ Wiedergabe gesplittet. 

Und dann wird es furchtbar: Unabhängig davon, dass die Sprache einfach entsetzlich ist, ist die Begründung hanebüchen. Los geht’s mit dem Hinweis auf die eigene Rechtsprechung und dem Hinweis, deren Kriterien seien unselbständig und miteinander verflochten. Na, wie praktisch. Die Kammer beschäftigt sich mit der Eigenkreation des „Nutzers“. „Dieser Nutzer nimmt (...) eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten.“ Das bringt uns weiter. Ohne weiter auf den „Nutzer“ einzugehen wird „Öffentlichkeit“ mit „vielen Personen“ definiert. Etwas mager ... dann geht es plötzlich um ein „neues Publikum“! „Was ist das?“, fragt man sich. 

Dann der Hammer: Es genüge die Zugriffsmöglichkeit auf drahtlose Übertragung! Und Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG (Die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt selbst keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie dar) stehe nicht entgegen. So wie das Bereitstellen eines TV-Geräts im Hotelzimmer genüge, genüge auch der Verkauf des „Filmspelers“. Dumm sei auch, dass Add-ons installiert worden seien. Damit biete der „Filmspeler“ unmittelbaren (!) Zugriff auf geschützte Werke. Das ist allerhand. Und da nicht wenige Personen den „Filmspeler“ kauften, sei die Wiedergabe auch öffentlich. Schließlich sei die Verlinkung auch nicht vom ursprünglichen Willen der Urheber gedeckt. 

Fazit

Der Verkauf des „Filmspelers“ sei eine „öffentliche Wiedergabe“ (der Werke) im Sinne der Richtlinie. Wichtig ist dabei: Der EuGH ist der Ansicht, sich bis dahin nicht zum Streaming geäußert zu haben. Die weiteren Vorlagefragen 3 und 4 seien hypothetisch, aber zu beantworten. Danach beeinträchtige das Streamen das Urheberrecht, da es zu einer Verringerung der rechtmäßigen Transaktionen komme?

Stellungnahme

Die Ansicht des EuGH ist nicht vertretbar. Schon die Rechtsprechung zum TV-Gerät war schwer verdaulich. Dass der „Filmspeler“ diesem nun folgt, war nicht zu erwarten. Die Schnittmenge ist ja da, wenn man etwa an moderne Android-TVs denkt. Aber die Begründung steht in krassem Widerspruch zur Richtlinie. An Erwägungsgrund 27 hätte die Klage in jedem Fall scheitern müssen! Die Folgen des Urteils für das Streamen von Daten sind unabsehbar, war national bislang doch h.M., streamen verletze das Urheberrecht nicht (§ 44a UrhG). 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt + CO Dr. Elmar Liese

Beiträge zum Thema