Fallstricke in arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln

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Fallen bei Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen

Arbeitsverträge enthalten sehr oft sog. Ausschlussklauseln, die vorsehen, dass Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen. Anderenfalls sind die Ansprüche verfallen (ausgeschlossen). Kürzere Fristen sind bereits seit ein paar Jahren unwirksam.

Hintergrund solcher Klauseln ist, dass Arbeitgeber hinsichtlich etwaiger Ansprüche ihrer Arbeitnehmer rasch zeitlich Klarheit haben wollen. Ohne solche Klauseln würden die normalen Verjährungsfristen gelten, sodass Ansprüche, z. B. auf Bezahlung von Überstunden, noch 3 Jahre später geltend gemacht werden könnten.

Klauseln in Arbeitsverträgen unterliegen allerdings seit 2003 einer Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Dabei werden die Anforderungen stetig immer höher, die an die Wirksamkeit solcher Ausschlussklauseln gestellt werden.

Seit einer gesetzlichen Neuregelung im Herbst 2016 sind Ausschlussklauseln unwirksam, wenn diese zur Geltendmachung weiterhin die Schriftform vorschreiben. Bei der Schriftform muss die Forderung per eigenhändig unterschriebener Urkunde geltend gemacht werden.

Seit der Neuregelung reicht aber die sog. Textform aus, also z. B. eine „normale“ E-Mail, aus.

Diese Neuregelung erfasst alle Arbeitsverträge, die nach dem Inkrafttreten ab dem 01.10.2016 abgeschlossen wurden. Bei Altverträgen ist weiterhin die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung zulässig.

Seit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetztes im August 2014 herrscht zudem unter den Landesarbeitsgerichten der Streit, ob Ausschlussklauseln ohne Herausnahme des Mindestlohnes generell unwirksam sind oder nicht, Hintergrund ist, dass der gesetzliche Mindestlohn „unverzichtbar“ ist, also zwingend zu zahlen ist. Einige Landesarbeitsgerichte halten Ausschlussklauseln auch weiter für wirksam, selbst wenn diese den Mindestlohn nicht vom Verfall ausnehmen.

Gelegenheit zur Klarstellung hätte das Bundesarbeitsgericht im Juni 2018 gehabt. Leider konnte das Bundesarbeitsgericht allerdings diese schwierige Streitfrage galant umschiffen, da die Parteien über die Ansprüche verhandelt hatten und dadurch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine Hemmung des Verfalls eintrat, sodass es nicht über die Frage der Wirksamkeit der Klausel entscheiden brauchte.

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass tarifvertragliche Ausschlussklauseln teilunwirksam seien, soweit der Mindestlohn ausgeschlossen werde. Alle Ansprüche, die über den Mindestlohn hinausgehen, verfallen trotzdem.

Dies ist ein entscheidender Unterschied zu arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln, die eine solche „Teilwirksamkeit“ nicht kennen. Im Arbeitsvertrag sind die Klauseln entweder vollständig wirksam oder vollständig unwirksam.

Henrik Thiel

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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