Familienpflegezeit kann im Januar 2012 starten

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Beschäftigte können ihre nahen Angehörigen in Zukunft leichter und ohne allzu hohe Gehaltseinbußen zu Hause pflegen. Am 25.11.2011 hat der Bundesrat dem Familienpflegezeitgesetz zugestimmt. Damit kann nach Mitteilung des Bundesfamilienministeriums das Gesetz zum 01.01.2012 in Kraft treten. Mit der Familienpflegezeit soll die Möglichkeit geschaffen werden, Pflege und Beruf über einen Zeitraum von zwei Jahren miteinander zu vereinbaren.

Das Familienpflegezeitgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen pflegen. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 Prozent reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts - so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

In der betrieblichen Praxis orientiert sich die Familienpflegezeit am Modell der Altersteilzeit. Das bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit ab. Der Arbeitgeber beantragt dann eine Refinanzierung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Nach der Pflegephase behält der Arbeitgeber einen Teil vom Lohn ein und zahlt diesen an das Bundesamt zurück.

Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 Prozent reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin so lange nur 75 Prozent des Gehalts, bis ihr Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

Das Gesetz zur Familienpflegezeit gewährt allerdings keinen Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf die Gewährung einer Familienpflegezeit, also auf Verringerung seiner Arbeitszeit unter gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts. Will der Arbeitnehmer einen Angehörigen pflegen und in Familienpflegezeit gehen, so muss er sich mit seinem Arbeitgeber einigen und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung abschließen. Gegen den Willen des Arbeitgebers ist keine Pflegeteilzeit möglich.

Um gerade für kleinere und mittlere Unternehmen die Risiken einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu minimieren, muss jeder Beschäftigte, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung abschließen. Die Prämien sind lediglich gering; die Versicherung endet mit dem letzten Tag der Lohnrückzahlungsphase der Familienpflegezeit.

Wie das Bundesfamilienministerium mitteilt, besteht ein hoher Bedarf für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in Deutschland. Von den 2,42 Millionen Menschen in Deutschland, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, würden knapp 1,7 Millionen Menschen durch Angehörige und ambulante Dienste zu Hause versorgt. Nach Angaben des Ministeriums möchten 76 Prozent der Berufstätigen ihre Angehörigen so weit wie möglich selbst betreuen. Dies soll durch die Regelungen des neuen Pflegezeitgesetzes erleichtert werden.

Michael Popp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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