Familienrecht: Gemeinsames Sorgerecht nach der Scheidung

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Wenn die Eltern während der Ehezeit die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder zusammen ausgeübt haben, gilt dies auch grundsätzlich nach einer etwaigen Trennung oder Scheidung fort.

Leider kommt es oftmals vor, dass die Beteiligten derart zerstritten sind, dass beide Elternteile versuchen, die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein durchzusetzen.

Die Gerichte haben aber glücklicherweise verstanden, dass ein solches Verfahren bezüglich der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter oder den Kindesvater allein oftmals nur der Versuch ist, Streitigkeiten zwischen den Eltern über das Kind auszutragen.

Um dies zu verhindern, spricht sich nunmehr unter anderem das Oberlandesgericht Köln dafür aus, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben soll, auch wenn zwischen den Eltern Kommunikationsschwierigkeiten vorhanden sind.

Grundsatz des Rechts über die elterliche Sorge ist das Wohl des Kindes. Soweit das Kindeswohl also durch die Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern nicht beeinträchtigt wird, ist die gemeinsame Sorgerechtsausübung vorzuziehen, so das Oberlandesgericht. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Eltern Streitigkeiten zwischen einander vom Kind fernhalten müssen. Dem Kindeswohl entspricht es aber am ehesten, wenn sich die Eltern darum bemühen, auch nach einer Scheidung das Sorgerecht gemeinsam auszuüben.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen. Wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die Streitigkeiten auch zulasten des Kindes gehen – das Kindeswohl also beeinträchtigt wird – muss über die alleinige Zuweisung des Sorgerechts an einem Elternteil entschieden werden.

Dieses Regel-Ausnahme-Prinzip muss aber teilweise durchbrochen werden, um eine potentielle Kindeswohlgefährdung zu verhindern. Beispielsweise entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass bei einem Dauerstreit zwischen den Eltern nach der Scheidung über die Übertragung des Sorgerechts auf einem Elternteil allein zu entscheiden ist. Denn für die Ausübung der gemeinschaftlichen Sorge sei eine tragfähige soziale Beziehung notwendig, die es bei einem permanenten Streit nun einmal nicht gebe.

Insgesamt ist festzuhalten, dass gerade bei Streitigkeiten über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder immer eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen ist. Der Gesetzgeber sieht für solche Verfahren auch vor dem Amtsgericht einen Anwaltszwang vor. Meiner Ansicht nach ist dies auch sehr sinnvoll, da solche Verfahren meist von einer hohen Emotionalität geprägt sind.

Kern solcher Verfahren ist, dass das Wohl des Kindes der einzig wichtige Faktor ist. Dann bleibt zu diskutieren, ob die Eltern ihre Streitigkeiten vom Kind fernhalten müssen – wie das Oberlandesgericht Köln es sieht – oder ob ein Dauerstreit prinzipiell das Kindeswohl gefährdet – wie die Richter vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main es sehen.

Da sind solche Verfahren vor allem in der so genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht geht, haben viele Mandanten in Sorgerechtsangelegenheiten immer Angst, dass man ihnen das Kind wegnimmt. Mit einer sorgfältigen Argumentation kann dies aber in den meisten Fällen verhindert werden.

Frau Rechtsanwältin Hermann ist Fachanwältin für Familienrecht. Auch Frau Rechtsanwältin Ludolf und Frau Rechtsanwältin Steppling zählen das Familienrecht zu ihren Schwerpunkten. Sollten Sie Fragen zum Thema Umgangsrecht oder Sorgerecht haben, würden wir uns daher freuen, Sie als Mandant begrüßen zu können.


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