Fehlberatung bei (Tank-)Schiffsfonds (OLG Celle, 11 U 96/16, Urt. v. 26.01.2017)

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Chance für Kapitalanleger geschlossene (Schiffs-)Fonds (hier: „K. D.1“ T. GmbH & Co. KG – ehemals K. & C. M. „K. D.2“ T. GmbH & Co. KG – K. & C. R. 50 – M. K. D.1 (ehemals K. D.2):

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 26.01.2017 die Anlageberatungsgesellschaft zur Rückzahlung erbrachter Einzahlungen in einen Schiffsfonds verurteilt. Außerdem kann der geschädigte Anleger die Beteiligung auch im Übrigen rückabwickeln.

Wegen fehlerhafter Anlageberatung klagte der Anleger eines im Jahre 2007 getätigten Investments gegen die Anlageberatungsgesellschaft, weil diese nicht über die hohen Weichkosten (u.a. Eigenkapitalverschaffungskosten über rund 15 % (!), Vertriebs- und Verwaltungskosten und Agio, gesamt rund 20 % (!)) und über die Haftungsrisiken als Kommanditist (Wiederaufleben der Einzahlungspflicht bei Ausschüttungen/Rückforderungsansprüche nach § 174 IV HGB) der Fondsgesesellschaft aufgeklärt habe.

Die Beratungsgesellschaft stellte zunächst in Abrede, vom Inhalt des Beratungsgesprächs eines freien Handelsvertreters gewusst zu haben. Danach stellte sie die Behauptung auf, der Berater hätte über die Risiken aufgeklärt.

Das Oberlandesgericht Celle konnte hiervon indes nicht überzeugt werden:

Die Anlagegesellschaft könne Angaben des Anlegers nicht durch Nichtwissen widerlegen. Außerdem würden die hohen Kosten und die Haftungsrisiken auf dem Beraterbogen nicht erwähnt.

Als Resultat hieraus wurde die Anlageberatungsgesellschaft zum Schadensersatz verurteilt. Diese hat dem Anleger die getätigte Kapitalanlage i.H.v. rund € 15.000,00.- Zug um Zug gegen Abtretung der Kapitalanteile an dem Schiffsfonds zurückzuzahlen.

MPH Legal ServicesRechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt geschädigte Kapitalanleger gegenüber Finanzdienstleistungsunternehmen.


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