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Fehlende Angaben zum Energieausweis im Inserat führen ab Mai 2015 zu Bußgeld

  • 2 Minuten Lesezeit

Ab dem 01. Mai 2015 können fehlende Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen mit einem Bußgeld geahndet werden. Nach Erhebungen der Deutschen Umwelthilfe finden Kontrollen bisher kaum statt.

Am 01. Mai 2014 ist die EnEV 2014 (Energieeinsparverordnung) in Kraft getreten. Seitdem ist vorgesehen, dass in Immobilienanzeigen Angaben zum Energieverbrauch des Gebäudes enthalten sein müssen, sofern für das Gebäude ein gültiger Energieausweis vorliegt. Bisher waren Verstöße hiergegen nicht von einer Sanktion bedroht.

Das ändert sich nun. Ab dem 01.05.2015 müssen Inserenten, die sich nicht an die Pflichtangaben halten, mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € rechnen.

Nach Angaben der Deutschen Umwelthilfe (DUH) enthalten viele Immobilienanzeigen noch keine Angaben zum energetischen Zustand des Gebäudes. Eine Studie ergab, dass nur 66 Prozent der gewerblichen Angebote und 14 Prozent der privaten Immobilienangebote Informationen zum Energieausweis enthielten. Lediglich 38 Prozent der Anzeigen hätten entsprechende Angaben enthalten. Viele Anbieter verwiesen darauf, dass Immobilien auch ohne Angaben zur energetischen Beschaffenheit des Gebäudes beworben werden dürfen, wenn der Energieausweis bei Schaltung der Anzeige noch nicht vorgelegen hat.

Welche Angaben eine Immobilienanzeige enthalten muss, hängt zum einen davon ab, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt, zum anderen davon, wann der Energieausweis ausgestellt worden ist.

Bei Wohngebäuden, für die ab dem 01. Mai 2014 ein Energieausweis erstellt worden ist, müssen folgende Angaben im Inserat enthalten sein:

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs des Gebäudes,
  • im Energieausweis genannter wesentlicher Energieträger der Heizung,
  • Baujahr des Gebäudes lt. Energieausweis,
  • Energieeffizienzklasse.

Bei den sog. Nichtwohngebäuden (Energieausweis ab 1. Mai 2014) gelten diese Pflichtangaben entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs des Gebäudes für Strom und Wasser separat auszuweisen ist und es keiner Angaben zu Baujahr des Gebäudes lt. Energieausweis und Energieeffizienzklasse bedarf.

Wurde der Energieausweis zwischen Oktober 2007 und April 2014 ausgestellt, so müssen Inserate für Wohngebäude die folgenden Angaben zwingend enthalten:

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • Wert des Endenergiebedarfs des Gebäudes (hier ist jedoch zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweisen zu unterscheiden; bei Bedarfsausweisen ist der Wert des Endenergiebedarfs, bei Verbrauchsausweisen der Energieverbrauchskennwert anzugeben),
  • im Energieausweis genannter wesentlicher Energieträger der Heizung,
  • Baujahr des Gebäudes lt. Energieausweis.

Lediglich die Angabe der Energieeffizienzklasse ist bei älteren Energieausweisen freiwillig.

Bei Nichtwohngebäuden müssen zu Energieeffizienzklasse und Baujahr des Gebäudes keine Angaben enthalten sein. Im Übrigen gelten die gleichen Regelungen wie für die Wohngebäude im fraglichen Zeitraum. Sollten Sie hinsichtlich Ihrer Darstellung des Energieausweises im Inserat unsicher sein, konsultieren Sie einen Rechtsanwalt und lassen sich von diesem ausführlich beraten, bevor Ihnen ein hohes Bußgeld auferlegt wird.



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