Fehlender Testierwillen bei unüblicher Schreibunterlage mit Pergamentpapier

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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 27.11.2015, Az.: 10 W153/15 für Recht erkannt:

Ein Testament ist nur dann wirksam, wenn der Erblasser bei seiner Errichtung einen ernstlichen Testierwillen hatte. Zweifel an einem endgültigen Testierwillen können sich u.a. aus ungewöhnlichen Schreibmaterialien, ungewöhnlichen Errichtungsformen, der inhaltlichen Gestaltung und einem ungewöhnlichen Aufbewahrungsort ergeben.

Zweifel am Vorliegen eines ernstlichen Testierwillens ergeben sich hier schon aus dem Umstand, dass die vermeintlichen Testamente nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, wie z. B. einem Blatt Papier in üblicher Größe (DIN A4 oder DIN A5), sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet worden sind.

Die vorliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zeigt eindringlich, dass neben dem Inhalt des Testaments auch die Formanforderungen an ein Testament nach Maßgabe von § 2247 Abs. 1 BGB erfüllt sein müssen. Um dabei zu vermeiden, dass Gerichte sich später mit der Auslegung des Testaments befassen, oder wie vorliegend nicht von einem ernstlichen Testierwillen ausgehen, ist eine Rechtsberatung bzw. die individuelle und vorausschauende Gestaltung von Nachfolgeregelungen unvermeidlich. Ihr Ansprechpartner in dieser Angelegenheit ist Rechtsanwalt Sebastian Obermeier.


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