Erbschaftsrisiko bei fehlender Testierfähigkeit trägt der Erbe

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Ein Steuerberater, der ein Millionenvermögen von einer kinderlosen Frau erbt, muss das Erbe zurückgeben, wenn sich herausstellt, dass die Frau zum Zeitpunkt des Testaments nicht testierfähig war. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass das Risiko einer unwirksamen Testierung beim testamentarischen Erben liegt. Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testierung aufgrund geistiger Erkrankung nicht testierfähig war, muss der benannte Erbe alle Erbschaftsgüter an die gesetzlichen Erben zurückgeben – sogar Jahre nach dem Erbfall (Az. 6 U 2/22).

Der Fall betraf ein Erbe im Millionenwert einer kinderlosen, alleinstehenden Frau, die 2015 verstarb. Sie hatte 2008 in einem Testament und erneut 2014 in einem notariellen Erbvertrag ihren langjährigen Steuerberater als alleinigen Erben eingesetzt. Die Verwandten der Frau waren mit dieser Regelung nicht einverstanden. Infolgedessen wurde ein psychiatrisches Gutachten angefertigt, das ergab, dass die Frau aufgrund von Wahnvorstellungen nicht in der Lage war, ein gültiges Testament zu erstellen.

Das Landgericht Hannover bewertete das Gutachten als überzeugend und stellte im Dezember 2021 fest, dass der Steuerberater nicht rechtsgültig zum Erben bestimmt wurde. Nach Hinweisen auf die fehlenden Erfolgsaussichten seiner Berufung zog der Steuerberater diese zurück. Das OLG Celle betonte, dass es irrelevant sei, ob der Steuerberater Kenntnis von der fehlenden Testierfähigkeit der Frau hatte. Selbst gutgläubiges Vertrauen in die Testierfähigkeit der ihm lange bekannten Frau könnte ihm nicht helfen.

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Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Christian Keßler

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