Fehler in Testamenten vermeiden

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Dass in privatschriftlichen Testamenten mit juristischen Begriffen wie „vermachen“ oder „erben“ Vorsicht geboten ist, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Jedoch müssen noch unzählige weitere Fallstricke beachtet werden, wenn Testamente ohne fachkundige Rechtsberatung verfasst werden. So sollte etwa klar geregelt werden, was geschieht, wenn der im Testament bestimmte Erbe vor dem Erbfall vorverstirbt, oder die Erbschaft ausschlägt. Für diesen Fall sollte eine eindeutige Ersatzerbenregelung (§ 2099 BGB) getroffen werden. Fehlt eine Ersatzerbenregelung im Testament, sind die dann eintretenden Rechtsfolgen komplex und möglicherwiese streitanfällig. Nur, wenn der Erblasser hinsichtlich des gesamten Nachlasses Erben eingesetzt hat, kommt es gemäß § 2094 BGB bei einem Wegfall eines Erben zu einer Anwachsung bei den übrigen Erben. Konkret wächst der Erbteil des weggefallenen Erben den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an.

Eine Spezialregelung findet sich wiederum in § 2069 BGB. Nach dieser Vorschrift ist im Zweifel anzunehmen, dass bei einem Wegfall eines Abkömmlings dessen Abkömmlinge ersatzweise zur Erbfolge gelangen. Aufgrund der Formulierung „im Zweifel“, handelt es sich jedoch lediglich um eine gesetzliche Vermutung. Entscheidend ist letztlich immer der wahre Wille des Erblassers. Über das, was der Erblasser aber wirklich wollte, wird in der Praxis nur allzu häufig – nicht zuletzt in jahrelangen Gerichtsprozessen – gestritten. Besser ist es daher, von vornherein ein Testament zu verfassen, welches eindeutig und rechtssicher formuliert wurde.

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RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Bastian Ruge LL.M.

Rechtsanwalt

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