Die häufigsten Fehler bei Testamenten

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Der Letzte Wille kann auch ohne Hinzuziehung eines Anwalts oder Notars niedergelegt werden, was häufig geschieht. Oft macht sich der Testierende aber nur wenige oder gar keine Gedanken über die rechtlichen Auswirkungen seines Testaments. Die hierbei übersehenen Fehler können oft nur mühsam und mit hohen Kosten für die Erben „repariert" werden oder im schlimmsten Fall sogar zur Unwirksamkeit des Testaments führen. Die häufigsten Fehler seien hier genannt:

1. Formmängel des Testaments                             

Durch Testament werden oftmals erhebliche Vermögenswerte übertragen. Dennoch ist erstaunlich, wie der „letzte Wille" manchmal festgehalten wird. So werden sechsstellige Bankguthaben, Immobilienwerte und sogar Firmenanteile auf Notizblockzetteln, herausgerissene Heftseiten oder Postkarten an die Erben vermacht – nicht selten unleserlich. Nach dem Tod stellt sich für das Nachlassgericht dann die Frage, ob das derart vom Erblasser Niedergeschriebene überhaupt ernst gemeint war oder lediglich einen Entwurf darstellt. Auch am Computer geschriebene oder gemeinsam mit dem nichtehelichen Lebenspartner verfasste Testamente kommen immer noch vor. Beide sind gesetzlich nicht zulässig und damit unwirksam.

2. Erbeinsetzung unklar oder fehlerhaft

Der Nachlass geht kraft Gesetzes auf den Erben über. Der Erbe ist daher Rechtsnachfolger und muss bestimmbar sein (z. B. zur Abwicklung des Nachlasses, Übertragung der Eigentumsrechte an Immobilien etc.). Obwohl es deshalb sinnvoll ist, im Testament zunächst den oder die Erben zu benennen („zu meinem Erben setze ich … ein.“), verteilen viele Erblasser lieber gleich die einzelnen Nachlassgegenstände. Da soll der Sohn das Haus, die Tochter das Geld und der Enkel das Auto erhalten. Wer dann Erbe ist, muss  in einem solchen Fall kosten- und zeitintensiv durch das Gericht geklärt werden. Die Folge: Haus, Geld und Auto werden auf alle zu Bruchteilen umgeschrieben und müssen dann wieder mühsam aufgeteilt werden – vorausgesetzt, man ist sich einig. Wenn dies nicht der Fall ist, ist Streit in der Erbegemeinschaft vorprogrammiert.

3. Mangelhafte Pflichtteilsgestaltungen

Beispiel: Ein Sohn hat schon zu Lebzeiten eine größere Schenkung erhalten. Bei Errichtung des Testaments fällt dem Testierenden dann ein, dass sich das dermaßen bevorzugte Kind diese Schenkung auf den Erb- oder Pflichtteil anrechnen lassen muss, damit zwischen den Kindern keine Ungleichbehandlung erfolgt. Es wird dann eine entsprechende Formulierung vorgenommen. Nur: Diese sog. Anrechnungsbestimmung ist – nach derzeitiger Rechtslage – im Nachhinein unwirksam. Wäre diese Bestimmung schon bei der Schenkung getroffen worden, wäre der Pflichtteil des Sohnes geringer ausgefallen – sehr zur Freude der anderen Erben/Kinder.  

4. Anfechtungsrecht nicht ausgeschlossen

Viele Ehegatten übersehen bei Errichtung des Testaments, dass der überlebende Ehegatte wieder heiraten und dadurch das gemeinsame Testament hinfällig werden könnte. Stirbt z.B. die Frau vor ihrem Ehemann, kann die zweite Ehefrau nach dem Tod des Mannes das Testament anfechten und vollständig zu Fall bringen. Die mögliche Folge: Die Kinder aus erster Ehe erhalten nur einen Bruchteil des elterlichen Vermögens. Eine Klausel im Testament, wonach dieses Anfechtungsrecht ausgeschlossen ist, hätte dieses unschöne Ergebnis vermieden.

5. Verlust des Nachlassvermögens durch staatlichen Rückgriff

Eine im Alter erforderliche Pflege (z. B. nach einem Schlaganfall) ist sehr teuer. Da zur Kostendeckung die laufenden Einnahmen (z. B. Rente) meist nicht ausreichen, muss das Vermögen eingesetzt werden. Dies kann dazu führen, dass das (Nachlass-)Vermögen noch zu Lebzeiten durch staatlichen Zugriff völlig aufgezehrt wird. Durch geschickte Testamentsgestaltung oder lebzeitige Übertragungen könnte dieses Risiko vermieden oder wenigstens reduziert werden.

 6. Verwechselung von Vor-, Nach- oder Schlusserben

Oft setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben ein. Der überlebende Ehegatte wird häufig als Vor- , Haupt- oder Alleinerbe und die gemeinsamen Kinder als Schluss- oder Nacherben bezeichnet. Diese Begriffe werden gebraucht, ohne dass ihre rechtlichen Konsequenzen bekannt sind. Die einzelnen Erbbezeichnungen haben jedoch ganz unterschiedliche Rechtsfolgen. Z. B. kann ein Vorerbe ein Grundstück ohne Zustimmung des Nacherben nicht verkaufen, der Haupterbe im Verhältnis zum Schlusserben schon.

 Zur Abfassung eines Testaments ist also die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Notars nicht erforderlich. Sinnvoll ist sie allemal. Gerne stehen wir von der DECENIA Ihnen hierbei zur Verfügung.  

Rechtsanwalt Sascha Keller


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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