Fehlerhafte Wahllichtbildvorlage führt zum Freispruch (AG Bergheim, Az.: 42 Ls 23/12)

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Mutmaßliche Täter werden häufig durch Zeugen mit Hilfe von sog. Wahllichtbildvorlagen identifiziert. Dabei werden den Zeugen durch die Polizei diverse Lichtbilder vorgelegt mit dem Ziel, der Identifizierung des Täters durch die Zeugen.

Diese Wahllichtbildvorlagen finden in der Praxis häufige Anwendung, nicht selten sind sie jedoch nicht fachmännisch durchgeführt. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach höchstrichterlich dargelegt, welche Anforderungen an diese Form der Täteridentifizierung zu stellen sind, damit ihnen voller Beweiswert zukommt (BGH StV 1993, 627; BGH, Beschluss v. 09.11.2011, 1 StR, 524/11).

In einem Strafverfahren vor dem Schöffengericht Bergheim wurde dem Angeklagten räuberischer Diebstahl vorgeworfen. Der Angeklagte, der zu dem Vorwurf schwieg, war von 3 Zeuginnen mittels Wahllichtbildvorlage durch die Kriminalpolizei als mutmaßlicher Täter identifiziert worden. Der Verteidiger widersprach jedoch vor Gericht der Verwertung dieser Lichtbildvorlage mit der Begründung, sie sei nicht fachmännisch erfolgt, insbesondere waren die Vergleichspersonen nicht nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgewählt worden. Dieser Argumentation schloss sich das Schöffengericht an. Da keine weiteren rechtmäßigen Möglichkeiten den Angeklagten als Täter zu identifizieren vorhanden waren, wurde der Angeklagte freigesprochen (Urteil vom 19.06.2013).

Das Urteil ist rechtskräftig.


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