Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Urteil des OLG Nürnberg

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Darlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen worden, sind noch immer widerrufbar

Mit ganz aktueller Entscheidung hat das OLG Nürnberg eine Widerrufsbelehrung für fehlerhaft erklärt, die inhaltlich dem Muster der Widerrufsinformation entspricht.

Kritisch sah das OLG Nürnberg nachfolgende Passage:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Aus den Entscheidungsgründen:

„(a) Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 II BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. Denn ihm wird – von den beispielhaft genannten drei Pflichtangaben abgesehen – nicht aufgezeigt, wie viele und welche Pflichtangaben auf seinen konkreten Vertrag bezogen existieren und welche weiteren Pflichtangaben er ggf. noch erhalten muss. Damit ist nicht klar, wann die Frist zum Widerruf beginnt.“

Das Kreditinstitut konnte sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da die Widerrufsbelehrung nicht hervorgehoben und in deutlich gestalteter Form in den Darlehensvertrag eingebunden war.

„(2) Die Angaben der Beklagten genügen den Anforderungen auch nicht aufgrund der in Artikel 247 § 6 II 3 EGBGB aF enthaltenen Gesetzlichkeitsfiktion. Zwar hat die Beklagte das gesetzliche Muster übernommen. Jedoch weist die in Ziffer 11 des Darlehensvertrags enthaltene Klausel keine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form auf, was jedoch zur Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion erforderlich ist (BGH, Urteile vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14, juris Rn. 27 und XI ZR 101/15, juris Rn. 37).“

In vielen Fällen vermeiden Kreditinstitute aus gutem Grund die gerichtliche Auseinandersetzung und unterbreiten sehr gute Angebote, so Herr Dr. Rädecke.

Haben Sie ebenfalls einen Darlehensvertrag mit entsprechenden Formulierungen, wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Dr. Rädecke. Er prüft Ihren Darlehensvertrag und bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen.


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