Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg - Info-Veranstaltung am 20.07.2015

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Bremen, 17.06.2015 In zahlreichen Darlehensverträgen der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit unwirksam. Das hat der Bremer Fachanwalt Gregor Decken festgestellt. Deshalb haben jetzt Kunden der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg mit HAHN Rechtsanwälte Kontakt aufgenommen. Sie wollen ihre Immobiliendarlehensverträge widerrufen. Und das mit gutem Grund. Denn in zahlreichen Darlehensverträgen der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg heißt es in der Widerrufsbelehrung: „Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Frist belehre, sagt Anwalt Decken. Denn die Verwendung des Wortes „frühestens” ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später” beginne. Das heißt: Der Beginn des Fristablaufs hänge gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen ab. Der Verbraucher werde jedoch im Unklaren gelassen, welche weiteren Umstände das sein sollen. Auch auf die Gesetzesfiktion des Wortlautes der BGB-Info-Verordnung könne sich die Sparkasse nicht berufen, weil ihre Widerrufsbelehrung mit dem Muster nicht wortgleich übereinstimmt. Verschiedene Instanzgerichte haben laut Hahn Rechtsanwälte eine solche Formulierung in einer Widerrufsbelehrung als irreführend und damit unwirksam angesehen.

„Eine Chance zum Ausstieg aus bestehenden Darlehensverträgen bietet das ab dem Jahr 2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Widerrufsrecht”, sagt Decken. „Denn entspricht die Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder gestalterisch nicht den rechtlichen Vorgaben oder wurde sie unterlassen, steht dem Verbraucher seit dem 1. November 2002 auch für Immobiliendarlehensverträge ein „ewiges” Widerrufsrecht zu.” Und das gelte für alle Darlehensverträge, die nach dem 1. November 2002 abgeschlossen worden sind. Ein erfolgreicher Widerruf könne sich gut rechnen. So könne eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages einen erheblichen Zinsvorteil bringen und die Vorfälligkeitsentschädigung entfallen. Der Verbraucher könne einen neuen Darlehensvertrag abschließen und von den aktuellen niedrigen Zinsen profitieren.

Wie mit fachanwaltlicher Unterstützung der Widerruf eines Darlehensvertrages erfolgreich durchgesetzt werden kann, darüber informiert HAHN Rechtsanwälte betroffene Verbraucher. Und zwar auf einer kostenlosen Informationsveranstaltung in Wolfsburg am 20. Juli 2015, 18:30 Uhr. Der Veranstaltungsort wird nach Eingang der Anmeldung bekannt gegeben. Außerdem bietet HAHN Rechtsanwälte allen betroffenen Verbrauchern eine kostenfreie Erstprüfung von Immobiliendarlehensverträgen auf Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung an.

RAin Dr. P. Brockmann

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB                         

 

 


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