Fehlerhafter Beitritt zu Werbegemeinschaft in Gesellschaft bürgerlichen Rechts

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Ist der Beitritt eines gewerblichen Mieters in einem Einkaufszentrum zu einer Werbegemeinschaft in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unwirksam, so finden nach Urteil des BGH vom 11.05.2016 – XII ZR 147/14 – die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft Anwendung.


Im vorliegenden Fall war die Beklagte als Betreiberin einer Cafébar in einem Einkaufszentrum durch einen vorformulierten Werbegemeinschafts-Vertrag einer derartigen Werbegemeinschaft beigetreten, deren Mitgliedschaft Sie sodann im Jahr 2013 gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin kündigte. Diese verlangte sodann noch für das gesamte Jahr 2013 die vereinbarten Werbebeiträge in sog. gewillkürter Prozessstandschaft aufgrund Ermächtigung der Werbegemeinschaft.


Nach Auffassung des BGH war die Beklagte gemäß § 706 BGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag zur Zahlung verpflichtet. Dabei konnte dahinstehen, ob der Mieter wegen der hiermit verbundenen Haftungsrisiken auch ohne Beitrittsverpflichtung im Gewerbemietvertrag unangemessen benachteiligt wird und es sich daher etwa um ein unwirksames Umgehungsgeschäft nach § 306a BGB handeln könnte. Denn selbst dann würde der Beklagte die Werbebeiträge nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft schulden. Hiernach ist der fehlerhaft vollzogene Beitritt regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern kann allein mit Wirkung für die Zukunft durch eine von dem Gesellschafter erklärte Kündigung beansprucht werden. So hat der sich hierauf berufende Gesellschafter das Recht, sich jederzeit im Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen. Bis dahin ist indes der – wie hier - vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam, so dass sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter anhand des Gesellschaftsvertrages beurteilen und daher der Gesellschafter auch zur Leistung der von ihm zu erbringenden Beiträge bis zur Kündigung verpflichtet ist. Trotz deren Ausspruch noch im Laufe des Jahres 2013 war aber die Kündigung durch den Gesellschafter selbst nach § 723 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, da wegen der ausdrücklichen Festlegung im Gesellschaftsvertrag eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses gegenüber der Geschäftsführung der Werbegemeinschaft zu erklären war, zu deren Vertretung jedoch weder die Prozessbevollmächtigen der Klägerin noch diese selbst berechtigt waren.


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