Fensterputzen in der Mietwohnung und bei Auszug?

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei Beendigung des Mietverhältnisses schaukeln sich oft die Emotionen hoch, wenn die Wohnung nicht picobello überlassen wird. Das Fensterputzen gehört nicht zu der Lieblingsbeschäftigung der meisten Meter. Eine wichtige Frage dabei ist, muss der Mieter bei Auszug die Fenster putzen oder nicht. Diese Frage beantworte ich Ihnen in diesem Artikel.


Geht es um die Reinigung der Fenster, wird unterschieden zwischen Reinigung während der Mietzeit und Reinigung bei Auszug.


Reinigung der Fenster während des Mietverhältnisses


Während des laufenden Mietverhältnisses kann der Vermieter keine regelmäßige Reinigung der Fenster verlangen, es sei denn, dadurch würde ein Schaden am Fenster oder Fensterrahmen entstehen. Verursacht der Mieter durch seine Nichtreinigung kausal einen Schaden, der sonst vermieden worden wäre, haftet er für den Schaden.  Als Beispiel fällt mir spontan ein, durch die schmutzigen Fenster könnten sich Ungeziefer ansammeln, die die Fenster bzw. den Fensterrahmen schädigen. Ein weiteres Beispiel ist denkbar möglich, wenn sich Kondenswasser an den Fenstern bildet und der Mieter dieses Kondenswasser nicht regelmäßig weggewischt und dadurch Schimmel entsteht.

Aber es gilt der Grundsatz, wonach der Vermieter den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses nicht zwingen kann, regelmäßig die Fenster zu putzen. Ein solcher Verstoß kann weder abgemahnt noch kann der Mieter deswegen gekündigt werden.


Reinigung der Fenster bei Beendigung des Mietverhältnisses


Beim Auszug ist entscheidend, was im Mietvertrag vereinbart wurde. In manchen Mietverträgen steht lediglich, die Wohnung muss „besenrein“ übergeben werden. Das bedeutet, der Mieter hat grobe Verschmutzungen und Spinnweben an den Fenstern zu entfernen, aber er muss diese nicht extra putzen.


In manchen Zusatzvereinbarungen des Mietvertrages ist ausdrücklich vereinbart, dass der Mieter bei Auszug und Wohnungsübergabe die Fenster geputzt oder gereinigt zurückgeben muss. In diesen Fällen hat der Mieter die Fenster zu reinigen. Er muss die Fenster normal reinigen, glänzen müssen sie nicht. Der Vermieter kann nur ein durchschnittlich gereinigtes Fenster erwarten. 


Ist im Mietvertrag eine Rückgabe im sauberen Zustand vereinbart, soll der Mieter die Fenster vor dem Auszug ebenso putzen müssen; so urteilte der Richter des Amtsgerichtes in Aachen (Urteil vom 29.11.2007, Aktenzeichen 6C35 2,07). Auch in diesem Fall konnte der Vermieter allerdings nur eine normale Reinigung verlangen, nicht eine Reinigung zum Beispiel durch einen Fachbetrieb.







Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Angelika Sworski

Beiträge zum Thema