Fertigen Sie Ihre Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Jetzt!

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Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.12.2018, dem ein jahrelanger Reststreit vorausging, veranlasst mich, das Thema Patientenverfügung und damit verbunden die Vorsorgevollmacht noch einmal aufzugreifen.

Der BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Eine im Jahr 1940 geborene Frau hatte vor mehr als 10 Jahren einen Schlaganfall erlitten und war seitdem mit einer Ausnahme nicht mehr in der Lage, sich zu äußern. Einmal konnte sie nach dem Schlaganfall noch mit ihrer Therapeutin sprechen und sagte damals: „Ich möchte sterben.“ Die Frau hatte eine Patientenverfügung verfasst, in der es heißt, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen“. Diese Verfügung konkretisierte sie insoweit, dass sie die Maßnahmen für den Fall ausschloss, dass „keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht“.

Die Verfügung, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen“, reicht sowohl nach dem aktuellen Urteil als auch nach einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2016 definitiv nicht aus, weil sie zu allgemein ist. Hinzukommen müssen auf jeden Fall Verfügungen, die konkrete Maßnahmen wie z. B. künstliche Ernährung, Transfusionen oder künstliche Beatmung ausschließen oder zulassen. Insoweit bestätigt das Urteil die bereits bestehende Position des BGH, wonach eine Patientenverfügung möglichst präzise und konkret sein soll. Im vorliegenden Fall wurde die bereits vor Jahren eingeleitete künstliche Ernährung nach dem Urteil eingestellt, da, wie die Frau verfügt hatte, keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestand und die Würdigung der Umstände, auch die Äußerung gegenüber der Therapeutin den Schluss zulassen, dass die Frau keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschte.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf meine Rechtstipps zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht vom 12. und 13.01.2018.

Der in der Überschrift gewählte Imperativ hat aber neben dem Hinweis auf die rein tatsächliche Notwendigkeit der Verfügung noch einen anderen Aspekt.

Stellen Sie sich die Situation, in der es zu dem Rechtsstreit gekommen ist, vor:

In dem dem Urteil des BGH zugrunde liegenden Fall streiten der Ehemann der Patientin sowie der gemeinsame Sohn über die Auslegung der Patientenverfügung. Der Schlaganfall liegt über 10 Jahre zurück und die Ehefrau und Mutter wird seit Jahren künstlich ernährt, ohne dass die Chance auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestehen. Und das alles nur, weil die Patientenverfügung nicht eindeutig ist!

Das ist für die Frau eine Qual und für die streitenden Angehörigen wird es mit großer Wahrscheinlichkeit nie wieder zu einem friedlichen Miteinander kommen können. Der Schlaganfall war schon ein einschneidendes Ereignis, der über Jahre schwelende Rechtsstreit über diverse Instanzen hat Vater und Sohn wahrscheinlich den Rest gegeben.

Gleiches gilt für den in 2016 vom BGH entschiedenen Fall, in dem die Töchter der Patientin jahrelang über die Auslegung der Patientenverfügung stritten. Auch diese werden den Rest ihres Lebens nicht mehr miteinander sprechen, denn das Urteil führt auch immer dazu, dass einer zum Verlierer geworden ist.

Deshalb mein Rat:

Fertigen Sie Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht im eigenen Interesse so konkret wie möglich. Und tun Sie dies auch, um den Familienfrieden zu wahren. Für Rechtssicherheit sorgt eine professionelle Beratung, für die ich Ihnen gerne zu Verfügung stehe.

Ich freue mich auf Ihren Anruf für eine Terminvereinbarung!


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