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Festsetzungen der Höchstbeiträge zur freiwilligen Krankenversicherung müssen aufgehoben werden

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Die gesetzlichen Krankenkassen sind bei freiwilligen Mitgliedern drauf angewiesen, dass diese ihre Einkommensverhältnisse mitteilen. Aufgrund der jährlich angeforderten Auskünfte werden die Beiträge berechnet. Wenn ein Mitglied die Anfragen zu den Einkommensverhältnissen nicht beantwortet, setzen die gesetzlichen Krankenkassen den Höchstbeitrag fest. Es stellt sich dann die Frage, ob bei späterem Nachweis von geringerem Einkommen eine Neuberechnung der Beiträge verlangt werden kann. Bislang haben dies die Krankenkassen verweigert und eine Neufestsetzung in der Regel allein für die Zukunft vorgenommen.

Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) hat mit Urteil vom 11.4.2019, – L 6 KR 80/17 – über die Frage der Neuberechnung von Beitragsbescheiden bei Bestehen einer freiwilligen Krankenversicherungwie folgt entschieden:

„(…) Mit der Änderung von § 240 SGB V durch Art. 1 Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG vom 04. April 2017, BGBl. I 778, entfiel im Übrigen die Einschränkung der rückwirkenden Berücksichtigung auch für Selbständige, für welche regelmäßig auf den letzten Einkommensteuerbescheid abzustellen ist. Der bisherige § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V wurde aufgehoben (Art. 1 Nr. 16b lit. a) bb); Beitragsanpassungen sollen damit nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers künftig auch rückwirkend erfolgen können, „sodass es möglicherweise zu Erstattungen kommt“ (BT-Drs 18/11205, S. 72). (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das LSG hat sich ausführlich mit den gesetzlichen Änderungen der Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder nach §240 SGB V auseinandergesetzt. Danach gab es allein für freiwillige Mitglieder bei Selbständigkeit eine zeitliche Begrenzung für die rückwirkende Neuberechnung der Beiträge. Diese Regelung wurde ohne Einschränkungen aufgehoben. Dies bedeutet, dass alle vergangenen Zeiträume mit einer fiktiven Einstufung in den Höchstbeitrag überprüft werden können. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Frist von 12 Monaten seit der Beitragsberechnung vorgesehen. Daher ist schnelles Handeln erforderlich, um eine rückwirkende Ermäßigung der Beiträge zu erreichen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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