Feuerwehrzufahrt Parken: Mit welchen Strafen muss man beim Verstoß gegen das Parkverbot rechnen?
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Weist ein Schild einen Bereich als Feuerwehrzufahrt aus, muss diese frei gehalten werden. Dort ist Parken nicht erlaubt. Wer sein Fahrzeug trotzdem dort abstellt, muss mit einer Abschleppmaßnahme rechnen.
Feuerwehrzufahrt Parken: Verbot und Strafe
Im Bereich einer ausgeschilderten Feuerwehrzufahrt dürfen Fahrzeuge nicht abgestellt werden. In § 12 Abs. 1 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt, dass das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig ist. Die Beschilderung ist nicht auf Bundesebene vorgeschrieben, sodass die Darstellungen in den Bundesländern voneinander abweichen können. Aber eines ist ihnen gemeinsam: Wird in der ausgeschilderten Zone gegen das Verbot verstoßen, darf das betreffende Fahrzeug abgeschleppt werden. Oftmals fallen dann neben den Abschleppkosten noch zusätzliche Gebühren an.
Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahmen
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte über die Rechtmäßigkeit einer solchen Abschleppmaßnahme zu entscheiden. Ein Autofahrer hatte seinen Volvo gegenüber einem Haus abgestellt, in dessen Bereich ein Schild auf eine Feuerwehrzufahrt hinwies. Auf dem Schild stand „Feuerwehrzufahrt, Fläche für Feuerwehr freihalten, Der Bürgermeister" und es war ein Drehleitersymbol mit einem Pfeil nach links abgebildet. Außerdem befand sich am Straßenanfang ein weiteres Schild mit dem Hinweis „Feuerwehrzufahrt". Rund zwanzig Minuten nachdem der Pkw abgestellt worden war, wurde er abgeschleppt. Der Halter sollte nun ca. 120 Euro für die Sicherstellung und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75 Euro bezahlen.
Feuerwehrzufahrt Parken: Eindeutige Beschilderung
Dagegen legte der Eigentümer des Volvo Klage ein. Er war der Meinung, dass sein Fahrzeug zu Unrecht abgeschleppt worden war. In dieser Straße gäbe es keine Zufahrten, sodass er folglich auch keine Feuerwehrzufahrt zuparken konnte. Seinen Wagen hatte er unmittelbar vor einem Baum geparkt und auch die Straßenbreite nicht verengt. Das Schild „Feuerwehrzufahrt" habe er so interpretiert, dass es erst für den Bereich nach dem Baum gelte. Dagegen wandte die Behörde ein, die Feuerwehrzufahrt sei zur Sicherung eines Kinos eingerichtet worden, damit Besucher das Kino verlassen konnten, ohne von geparkten Autos behindert zu werden. Darüber hinaus sei die Fläche freizuhalten, damit im Notfall die Feuerwehr anleitern könne. Das sei die einzige Möglichkeit, Menschen aus den oberen Etagen zu retten.
Geltungsbereich der Zufahrt: Nicht nur im baurechtlichen Sinn
Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation der Behörde und bestätigte, dass der Volvo rechtmäßig abgeschleppt worden war. Es lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO vor, da das Fahrzeug innerhalb einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt abgestellt worden war. Die Hinweisschilder waren nach Ansicht der Richter eindeutig, zumal Anfang und Ende des Bereichs mit Pfeilen gekennzeichnet waren. Zufahrt ist nicht im baurechtlichen Sinn zu verstehen, sondern bezieht sich auf eine Fahrspur, über die Feuerwehrfahrzeuge an ein Gebäude heranfahren und rangieren können. Daher musste der Autofahrer das Abschleppen und die Verwaltungsgebühr bezahlen.
(VG Düsseldorf, Urteil v. 21.08.2012, Az.: 14 K 2727/12)
(WEL)
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