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FG Münster: Erwerbs­unfähigkeits­rente fließt mit Auszahlung als Kranken- oder Übergangsgeld zu

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Das Finanzgericht Münster hat mit einem Urteil vom 17.05.2016, Aktenzeichen: 5 K 1620/14 E, entschieden, dass der Auszahlungsanspruch der Erwerbsunfähigkeitsrente gegen Rentenversicherung gemäß § 107 Abs. 1 SGB X mit Auszahlung des Kranken- bzw. Übergangsgeldes als erfüllt gilt.

Im vorliegenden Fall bezog der Kläger im Jahr 2011 Krankengeld und Übergangsgeld. Die Deutsche Rentenversicherung erkannte dem Kläger im Folgejahr rückwirkend ab März 2011 eine volle Erwerbsminderungsrente zu. Eine Nachzahlung für 2011 erfolgte jedoch in Höhe des Kranken- und Übergangsgeldes nicht. Vielmehr erstattete die Rentenversicherung diese Beträge an die Krankenkasse und an die Agentur für Arbeit. Das beklagte Finanzamt behandelte die im Jahr 2011 zugeflossenen Kranken- und Übergangsgelder als steuerpflichtige Renteneinkünfte. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass die Rentenzahlung erst im Jahr 2012 durch Verrechnung zugeflossen sei.

Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung des Beklagten und wies die Klage ab. Die Erwerbsminderungsrente sei nach Ansicht des 5. Senats dem Kläger bereits in Höhe der verrechneten Beträge im Jahr 2011 zugeflossen. Dass die Bezüge zunächst als Krankengeld und Übergangsgeld ausgezahlt worden seien, ändere, so das Gericht, nichts daran. Vielmehr sei nach Auffassung der Richter für die steuerliche Behandlung endgültige sozialversicherungsrechtliche Rechtsgrund maßgeblich, da der Anspruch des Klägers gegen die Rentenversicherung auf Auszahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 107 Abs. 1 SGB X mit Auszahlung des Kranken- bzw. Übergangsgeldes als erfüllt gelte. Dabei sei zu beachten, dass Sinn und Zweck dieser Erfüllungsfiktion die Verhinderung einer Rückabwicklung im Verhältnis der verschiedenen Sozialleistungsträger und dem Anspruchsberechtigten sei.


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