Update: BFH korrigiert FG Niedersachsen bei der Versagung des Betriebsausgabenabzuges für Bestechungsgelder

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Das FG Niedersachsen hatte den § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG sehr weit ausgelegt und damit eine sehr weite Versagung des Betriebskostenabzuges ermöglicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies nun mit Urteil vom 15.04.2021 korrigiert.

Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG

§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG ordnet die Versagung des Betriebskostenabzuges an, wenn die Zuwendung der Vorteile (zumeist Geld) eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, dass die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Diese Vorschrift stellt also sicher, dass Bestechungsgelder nicht als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden können.

Worum ging es in der Entscheidung des FG Niedersachsen?

Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Ausgang der Ermittlungsverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit oder wegen einer Straftat nicht für die Versagung des Betriebsausgabenabzuges des Bestechungsgeldes entscheidet.

Einzig und allein sei entscheidend, dass die Handlung einen Straftat- oder Bußgeld-tatbestand erfülle (FG Nds. Urteil vom 21.07.2020, 6 K 279-17).

Dabei soll es nach der Auslegung des Gerichtes völlig unerheblich sein, ob ein entsprechendes Straf- oder Bußgeldverfahren eingestellt worden ist und auch aus welchem Grunde diese Einstellung erfolgte.

Dem Gesetzeswortlaut nach ist eine solche Auslegung des Gesetzes möglich.

Wie hat der BFH entschieden ?

Der BFH hat nunmehr die Anforderungen an die Versagung des Betriebskostenabzuges erhöht und zusätzlich zur Voraussetzung gemacht, dass auch der subjektive Tatbestand des Verbotsgesetzes erfüllt sein muss.

Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung nicht mehr nur feststellen kann, dass der objektive Tatbestand irgendwie vorliegt, sondern dass die Finanzverwaltung darlegen und beweisen muss, dass der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes des Verbotsgesetzes erfüllt hat.

Dies erhöht die Anforderungen an die Sachverhaltserforschung und-Darstellung des Finanzamtes ganz erheblich und schützt den Steuerpflichtigen davor, im Einzelfall durch die pauschale Behauptung eines Bestechungsdeliktes o.ä. vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen zu werden.

Diese erhöhten Anforderungen an die Versagung des Betriebskostenabzuges führen auch dazu, dass sich die betroffenen Unternehmer besser dagegen wehren können, weil der Verdacht des Finanzamtes schon sehr konkret dargelegt werden muss.



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