Filesharing- Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe für Bushido und Culcha Candela

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Momentan erreichen uns wieder vermehrt Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe aus Linden zur Überprüfung. Die Kanzlei mahnt darin im Auftrag der Rechteinhaber Bushido alias Anis Mohamed Ferchichi, sowie der Herren Graf, Römer Duque, De Luyz, Jaschik, Hafemann, Magiriba Lwanga, Müller-Lerch, Krouzilek wegen Urheberrechtsverletzungen an Musikwerken in Internettauschbörsen über P2P Netzwerke ab.

Gegenstand der Abmahnungen sind folgende Werke:

  • Bushido - Jenseits von Gut und Böse
  • Bushido ft. Karel Gott - Für immer Jung
  • Bushido - Wärst du immer noch hier?
  • Bushido - Vergiss mich
  • Culcha Candela - Berlin City Girl
  • Culcha Candela - Move It

Der urheberrechtliche Vorwurf:

In den Abmahnschreiben wird dem Anschlussinhaber vorgeworfen, das entsprechende Werk in einer Tauschbörse anderen Nutzern dieses P2P Netzwerkes durch Freigabe auf der eigenen Festplatte zum Download angeboten zu haben. An dieser Stelle stutzen viele meiner Mandanten und stellen sich die Frage, warum das Anbieten und nicht der Download Streitgegenstand ist. Dies hängt damit zusammen, dass bei jedem Download gleichzeitig das entsprechende Werk auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten wird. In derartigen Fällen des Anbietens eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer sogenannten Tauschbörse, kann das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG verletzt sein.

Forderung:

Zur Abgeltung folgender Ansprüche wird in dem Abmahnschreiben ein Vergleichsbetrag von 400,00- 450,00 € gefordert:

  • Unterlassungsanspruch gemäß § 97 I UrhG 
  • Erstattungsanspruch der Kosten der Rechtsverfolgung (Rechtsanwaltsgebühren) gemäß § 97 I S. 2 UrhG, §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB 
  • Schadensersatzanspruch anhand Lizenzanalogie gemäß § 97 II UrhG

Die Erfahrung zeigt, dass immer wieder Adressaten von Abmahnungen die beigefügten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Vor einem solchen Vorgehen muss an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt werden! Grundsätzlich sollten Sie jedoch auch nicht den Fehler begehen und urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe als „Abzocke" oder „Betrug" zu ignorieren. In jedem Fall ist eine Reaktion innerhalb der gesetzten Fristen erforderlich.

Verteidigungsoptionen:

Die jeweils beigefügte Unterlassungserklärung beinhaltet unserer Auffassung eine zu weitreichende Erklärung und enthält ein Schuldanerkenntnis. Daneben enthält die vorgefertigte Unterlassungserklärung ebenfalls häufig eine Zahlungsverpflichtungsklausel. Hierbei handelt es sich um zwei wesentliche Aspekte, die durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung verhindert werden können. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Unterlassungsgläubiger 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte daher vor der Abgabe der Unterlassungserklärung ein kundiger Anwalt beauftragt werden.

An dieser Stelle muss ausdrücklich vor der Verwendung sogenannter Mustererklärungen, die in einer Vielzahl von Internetforen veröffentlicht werden gewarnt werden. Solche Mustererklärungen sind nicht geeignet, den jeweiligen Einzelfall zu erfassen. Da es sich bei den abgemahnten Werken häufig um Bestandteile eines Chart Containers/ Samplers handelt, der noch weitere Lieder beinhaltet, drohen weitere Abmahnungen durch andere Rechteinhaber und Kanzleien. Es besteht die akute Gefahr von Folgeabmahnungen. Eine Einzelfallberatung sollte Ihnen Aufschluss darüber geben, ob hier vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden sollten.

Das Ziel einer anwaltlichen Beauftragung sollte die Abwehr der Ansprüche oder soweit der Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, die Reduzierung der Forderung des Gegners unter Abgabe einer fachkundig modifizierten Unterlassungserklärung sein. Dies gilt insbesondere aufgrund der von Seiten der Rechtsprechung erkennbar werdenden Tendenz der Reduzierung der geltend gemachten Streitwerte und Schadensersatzbeträge. Hinzu tritt die Sicherheit vor Folgeabmahnungen, sowie die Vermeidung eines Rechtsstreits.

So reagieren sie richtig:

  • Bewahren Sie die Ruhe und notieren Sie die in der Abmahnung genannten Fristen.
  • Vermeiden Sie eine direkte Kontaktaufnahme mit der abmahnenden Kanzlei
  • Unterzeichnen Sie unter keinen Umständen die vorformulierte Unterlassungserklärung!
  • Werden Sie aktiv und beauftragen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt! Eine Untätigkeit birgt die Gefahr von kostenträchtigen einstweiligen Verfügungen.
  • Die geforderten Schadensersatzansprüche sind oft zu hoch angesetzt, so dass nach Einschaltung eines Rechtsbeistandes die geforderten Kosten sehr häufig reduziert werden können.

Unsere Kanzlei betreut Mandate aus dem gesamten Bundesgebiet. In diesen Fällen ist natürlich auch eine telefonische Beratung unter 0211-98397654 möglich. Die nötigen Unterlagen können per E-Mail (kontakt@rechtsanwalt-dreger.de) oder Fax unter 0211-98397629 zugesendet werden, so dass die Bearbeitung nach Erhalt kurzfristig beginnen kann.

Die Bearbeitung Ihres Mandates erfolgt auf der Grundlage einer transparenten und günstigen Pauschalvergütung!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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