Filesharing-Abmahnung der durch Rechtsanwälte Schutt und Waetke für die Firma TOBIS Film GmbH & Co.

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Die Rechtsanwälte Schutt und Waetke aus Karlsruhe, mahnen im Auftrag Ihrer Mandantin, der Firma TOBIS Film GmbH & Co. KG, die in Berlin ansässig ist wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen über P2P Netzwerke ab.

Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Werk „The American" in der Tauschbörse BitTorrent anderen Nutzern dieses P2P Netzwerkes durch Freigabe auf der eigenen Festplatte zum Download angeboten zu haben. In derartigen Fällen des Anbietens eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer sogenannten Tauschbörse, kann das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG verletzt sein.

Zur Abgeltung folgender Ansprüche wird in dem 7 Seiten umfassenden Abmahnschreiben (inklusive Unterlassungserklärung/Vollmacht) ein Vergleichsbetrag von 750,00 € gefordert:

1. Unterlassungserklärung:

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Unterlassungsgläubiger 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Unterlassungserklärung ein kundiger Anwalt beauftragt werden. An dieser Stelle muss ausdrücklich vor der Verwendung sogenannter Mustererklärungen, die in einer Vielzahl von Internetforen veröffentlicht werden gewarnt werden. Solche Mustererklärungen sind nicht geeignet den jeweiligen Einzelfall zu erfassen.

Auffällig sind zwei wesentliche Aspekte, die durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung verhindert werden können:

a. Erstens gibt der Erklärende durch Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung ein Schuldanerkenntnis ab. Denn Ziffer 2 der vorgefertigten Unterlassungserklärung enthält die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie gegenüber der Unterlassungsgläubigerin (Rechteinhaber), wodurch der Schaden vorbehaltlos anerkannt wird.

b. Des Weiteren verpflichtet er sich in Ziffer 2 der vorgefertigten Unterlassungserklärung auch zur Kostenerstattung gegenüber dem Rechteinhaber vertretenen Rechtsanwaltskanzlei.

2. Rechtsanwaltskosten/ Schadensersatz

Vorliegend muss die Kostendeckelung des § 97 a Abs. 2 UrhG Anwendung finden. Hiernach ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen im Rahmen einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 € beschränkt.

Hieran ändert auch die Hinzuziehung des geltend gemachten Schadensersatzes anhand der Lizenzschadensanalogie nichts. Dies gilt insbesondere aufgrund der von Seiten der Rechtsprechung erkennbar werdenden Tendenz der Reduzierung der geltend gemachten Schadensersatzbeträge.

Für den Fall, dass Sie Adressat einer Abmahnung sind gilt folgendes:

Bewahren Sie die Ruhe und notieren Sie die in der Abmahnung genannten Fristen.

Die geforderten Schadensersatzansprüche sind oft zu hoch angesetzt, so dass nach Einschaltung eines Rechtsbeistandes die geforderten Kosten sehr häufig reduziert werden können.

Werden Sie aktiv und beauftragen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt! Eine Untätigkeit birgt die Gefahr von kostenträchtigen einstweilige Verfügungen.

Unsere Kanzlei betreut Mandate aus dem gesamten Bundesgebiet. In diesen Fällen ist natürlich auch eine telefonische Beratung möglich. Die nötigen Unterlagen können per E-Mail oder Fax zugesendet werden, so dass die Bearbeitung nach Erhalt kurzfristig beginnen kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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