Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Sarwari für VPS Film-Entertainment GmbH aus Konken 650 €

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Uns wurde im Rahmen einer Beratung eine Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Yussof Sarwari aus Hamburg wegen Urheberrechtsverletzung auf einer Internettauschbörse bezüglich des Films „MARC DORCEL – Die Insiderin – Undercover“ vorgelegt. Herr Rechtsanwalt Yussof Sarwari aus Hamburg mahnt darin wegen eines Downloadangebots des Films für seine Mandantin VPS Film-Entertainment GmbH aus Konken ab. Neben dem Unterlassungsanspruch wird eine Zahlung in Höhe von 650,00 EUR im Rahmen eines Vergleichsvorschlags verlangt. Zuvor wurde in einer Tabelle sämtliche Kosten die Angelegenheit betreffend zusammengerechnet und von Gesamtkosten in Höhe von über 850,00 EUR gesprochen, darunter befinden sich folgende Einzelpositionen: Lizenzschaden 600,00 EUR, anteilige Gerichtskosten 19,05 EUR, Anwaltskosten Auskunftsverfahren 18,73 EUR, Kosten für Providerauskunft IP-Adresse 7,10 EUR, Ermittlungskosten IP-Adresse 12,00 EUR usw.

Tipp: Ruhe bewahren!

Sie sollten auch bei Erhalt einer solchen zunächst bedrohlich wirkenden Abmahnung nicht die Ruhe verlieren. Zwar besteht zugunsten des Rechteinhabers zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für eine festgestellte Urheberrechtsverletzung auch verantwortlich ist, diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Hierzu muss sich der Anschlussinhaber jedoch in jedem Fall äußern. 

Der BGH hat in seinem Urteil vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) festgelegt, dass ein Anschlussinhaber seiner Darlegungslast dann genügt, wenn er angibt:

„ …, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)

Der Anschlussinhaber ist in diesem Umfang auch zu Nachforschungspflichten angehalten, d. h. er muss nach Erhalt der Abmahnung prüfen, wer zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung als Täter infrage kommt und die betreffenden Personen auch befragen und in einem gerichtlichen Verfahren auch bei Kenntnis des Täters diesen benennen, ansonsten genügt, mögliche Rechtsverletzer zu benennen und anzugeben, wie diese selbstständig auf den Internetanschluss Zugriff haben konnten.

Viele Gerichte fordern einen sehr konkreten Vortrag zur Nutzungsmöglichkeit. Pauschale Angaben, z. B. dass es sich um einen Familienanschluss handelt, welcher von mehreren Haushaltsangehörigen genutzt wird, genügen in der Regel nicht – wie dies beispielhaft das OLG München in einem Urteil wie folgt begründet:

„Damit berufen sie sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer drei Kinder auf den Internetanschluss ohne konkrete Angaben zur Verletzungshandlung und genügen ihrer Darlegungslast nicht.“ (OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 29 U 2593/15)

Wir vertreten häufig Mandanten nach Erhalt von Abmahnungen wegen Filesharing, unsere Erfahrungen zeigen, dass nicht jede Abmahnung berechtigt ist und Möglichkeiten bestehen, die geforderten Beträge noch zu senken. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen im Interesse unserer Mandanten. 

Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gern weiter.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt aus Leipzig


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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