Filesharing: Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für Twentieth Century Fox

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Uns liegen weitere Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer aus München vor, welche für die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH ausgesprochen wurden. Allen Abmahnungen ist weiterhin gemeinsam, dass die Verletzung von Urheberrechten durch Down- und gleichzeitigen Upload im Rahmen einer Tauschbörse (hier unter Verwendung der Tauschbörse bittorrent) vorgeworfen wird („Filesharing“).

Dass Waldorf Frommer für ihre Mandantin auch gerichtliche Schritte geht, dürfte sich selbst verstehen und wird von der Kanzlei selbst auf ihrer Homepage auch genügend verbreitet. Unsere Erfahrungen diesbezüglich sind bislang allerdings gut. Auch wenn es Waldorf Frommer so darzustellen versteht, dass eine Verteidigung praktisch sinnlos sein soll und sich hierbei auch auf ihr genehme unterschiedliche (höchstrichterliche) Urteile beruft, zeigt die Praxis vor den Gerichten, dass dies keinesfalls so sein muss. Es bedarf einigen fundierten Vortrags, um die Vermutungen zu Gunsten der -dann- Klägerin zu widerlegen, dies ist aber, das zeigt unsere Erfahrung immer wieder, durchaus gut möglich. Hier kommt es natürlich immer auch auf die Umstände im Einzelfall an, die zuvor geprüft werden müssten.

Mit Blick auf zwei der vorliegenden neuen Fälle soll noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass wir nachdrücklich davon abraten, selbst Kontakt mit der Gegenseite zu suchen und dort inhaltlich – mündlich oder schriftlich – vorzutragen. In den beiden mir gegenwärtigen Fällen hat der Mandant nicht nur inhaltlich unkluge Angaben zum Sachverhalt gemacht, sondern sich unnötig selbst in den Fokus gerückt, da er nicht einmal selbst, sondern ein Mitbewohner, abgemahnt worden war. Damit bringt sich der Anrufer ggf. selber als Täter ins Spiel, während der ursprünglich Abgemahnte weiterhin als Störer in Betracht kommt. Da niemand sich selbst bezichtigen muss, stellt sich hier daher doppelt die Frage, ob ein solches Vorgehen nun nützlich war.

In der Sache verlangt man auf Seiten der Twentieth Century Fox wie üblich die Abgabe eines Unterlassungsversprechens, Schadenersatz und Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren. In Grund, Inhalt und Höhe haben sind diese Forderungen oftmals diskutabel und sollten nicht ohne weiteres abgegeben werden. Da hierzu schon mehrfach durch uns ausgeführt worden ist, soll es an dieser bei dem Hinweis bleiben: Handeln Sie nicht vorschnell durch Abgabe des eingeforderten Unterlassungsversprechens, das kaum mehr zurück genommen werden kann. Sofern Sie Kontakt mit der Gegenseite suchen, tun Sie dies nur zur Verlängerung von ggf. zu kurz gesetzten Fristen und lassen Sie sich nicht inhaltlich zur Sache ein.

Auch wenn das vielfache Abmahnen von (vermeintlichen) Urheberrechtsverletzungen via Filesharing keinen guten Leumund hat, steht fest, dass die Gerichte und auch der Gesetzgeber (vgl. bspw. § 106 UrhG) solche Vorwürfe ernst nehmen. Dasselbe sollte daher auch der Abgemahnte tun.

Rechtsbeistand durch Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Das letzte Verfahren diesbezüglich hat unsere Mandantschaft in erster Instanz sowie in der Berufung gewinnen können.

Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung können Sie sich gerne an mich wenden. Sie können mir auch einfach eine Kopie des Abmahnungsschreibens nebst Ihrer Rufnummer via E-Mail oder Fax (0251 20 86 80 50) zusenden. In diesem Fall melde ich mich gerne bei Ihnen zurück.


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