Filesharing: Verjährungsfrist nur 3 oder 10 Jahre? LG Frankfurt a.M., Az.: 2-06S 21/14

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In Filesharing-Sachverhalten stehen neben Unterlassungsansprüchen praktisch immer auch Schadensersatzansprüche in Form fiktiver Lizenz sowie die Erstattung von Abmahnkosten im Raum. Nach der Abgabe modifizierter Unterlassungserklärungen durch die Abgemahnten passiert dann oft lange nichts – bis die erhobenen Zahlungsansprüche mittels Mahnverfahren oder Klage ggf. doch noch weiterverfolgt werden.

Dann stellt sich oft die Frage der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz aus sog. fiktiver Lizenz und der Verjährung des Anspruchs auf Abmahnkostenerstattung.

Nach dem Urteil des LG Frankfurt vom 08.07.2015 beträgt vereinfacht gesagt die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz aus sog. fiktiver Lizenz 10 Jahre (die Ansprüche sind zwar schon nach 3 Jahren verjährt, aber so lange können faktisch noch Forderungen auf Herausgabe des „Erlangten“ gestellt werden), die Verjährung des Anspruchs auf Abmahnkostenersatz aber lediglich 3 Jahre.

Die 10-jährige Frist stützt das LG Frankfurt auf eine analoge Anwendung von § 852 BGB („Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung“):

„Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.“

Streiten lässt sich aber sicher darüber, was Tauschbörsennutzer durch das illegale Filesharing „erlangt“ haben und was infolgedessen „herauszugeben“ ist, denn für eine verlässliche Schadensschätzung ist keine empirische Basis ersichtlich. Nach dem LG Frankfurt kann aber davon ausgegangen werden, dass sich verständige Parteien für die in Rede stehende Werknutzung zumindest auf eine Lizenzgebühr in Höhe der konkret eingeklagten € 400,00 verständigt hätten.

Gegen dieses Urteil wurde nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen.

Eine ausführliche Besprechung des Urteils des LG Frankfurt vom 08.07.2015, Az.: 2-06S 21/14 von Fachanwalt Dr. Jaeschke finden Sie hier:

http://www.ipjaeschke.de/de/rechtsanwalt-giessen/markenschutz-markenrecht-nachrichten/214-verjaehrung-in-filesharing-faellen-3-jahre-oder-10-jahre-besprechung-des-urteils-des-lg-frankfurt-a-m-urteil-vom-08-07-2015-az-2-06s-21-14.html



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