Veröffentlicht von:

Finanzamt Neustadt/Weinstraße stellt Steuerstrafverfahren ein

  • 1 Minuten Lesezeit

Im Januar 2016 konnte ich erreichen, dass die Strafsachenstelle des Finanzamts Neustadt an der Weinstraße ein Steuerstrafverfahren gegen eine von mir vertretene Beschuldigte nach § 153a StPO einstellte.

Meiner Mandantin wurde vorgeworfen, dass sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung über Jahre hinweg falsche Kilometerangaben hinsichtlich der Fahrtstrecke zu ihrer Arbeitsstelle getätigt und somit Steuern verkürzt zu haben. 

Nachdem meine Mandantin über die Einleitung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung informiert worden war, tat sie das einzig Richtige. Sie tätigte keine Angaben, sondern wandte sich unmittelbar an mich. Diesen Hinweis kann ich nur jedem Beschuldigten geben. Äußern Sie sich als Beschuldigter im Strafverfahren niemals, ohne vorher wenigstens einmal Rücksprache mit einem Anwalt gehalten zu haben.

Nachdem ich die Ermittlungsakte bekommen und diese auch mit meiner Mandantin besprochen hatte, konnte ich nun in Gesprächen mit den zuständigen Sachbearbeitern und durch einen persönlichen Termin mit meiner Mandantin beim Finanzamt erreichen, dass das Strafverfahren nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage eingestellt wird. Meine Mandantin gilt somit weiterhin als nicht vorbestraft.

Das Ergebnis zeigt, dass die Einschaltung eines erfahrenen Steuerstrafverteidigers beim Vorwurf der Steuerhinterziehung unerlässlich ist und sich meist auszahlt.

Sie sind auf der Suche nach einem Strafverteidiger für das Steuerstrafverfahren? Gerne können Sie sich hier an mich wenden. Ich vertrete Sie bundesweit. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie in Flensburg oder Garmisch sitzen. Bei Problemen mit der Steuerfahndung sind Sie bei mir an der richtigen Adresse.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema