Finanzanlage rückabwickeln – BGH stößt Tor für Anleger weit auf (Urt. v. 23.06.2016, III ZR 308, 15)

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Anlagevermittler oder ein Anlageberater muss den Erwerber einer von ihm vermittelten Anlage unaufgefordert über die Vetriebsprovsionen aufklären, wenn diese 15 % des von dem Anleger einzubringenden Kapital überschreiten.

Dies gilt unabhängig davon, welche Kapitalanlage vermittelt wird und insbesondere auch für die Vermittlung von Kapitalanlagen in Form von Eigentumswohnungen oder bei Immobilienfonds.

Den Grund hierfür erkennt der Bundesgerichtshof in dem Umstand begründet, dass – gerade bei Eigentumswohnungen und anderen Direktinvestitionen im Immobiliensektor – Vertriebsprovisionen von über 15 % auf eine geringe Werthaltigkeit schließen.

Daher stellt die Gewährung einer derartigen Provision eine für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand dar, über den aufgeklärt werden muss.

Die Aufklärungspflichten ergeben sich dabei aus dem selbstständig zwischen dem Anlageberater bzw. Anlagevermittler und dem Anleger bestehenden Vertragsverhältnis, in dessen Rahmen dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände geschuldet wird, die für dessen Anlageentscheidung von Bedeutung ist.

In seiner Entscheidung vom 23.06.2016 (BGHZ III ZR 308, 15) eröffnet der Bundesgerichtshof geschädigten Kapitalanlegern über diesen Weg das Einfallstor für eine Komplettrückabwicklung fehlgeschlagener Investments im Immobiliensektor wie auch bei anderen (Sachwert-)Anlagen.

MPH Legal Services vertritt geschädigte Kapitalanleger gegenüber Banken, Fondsgesesellschaften und Eimittenenten und unterstützt diese im Rahmen der Rückabwicklung von Beteiligungen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema