Firma behalten trotz Insolvenz und Pfändung? Wie lässt sich eine drohende Insolvenz abwenden?

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Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler, die freiwillig oder unfreiwillig ein Insolvenz-Verfahren absolvieren, stehen vor einer wichtigen Frage:

Kann ich meine Firma trotz Insolvenz behalten und weiter führen?

Antwort: 

Ja, in den meisten Fällen ist das möglich.

Dazu besteht eine gängige Praxis der Insolvenzverwalter, die in § 35 der Insolvenzordnung (InsO) ihre Grundlage hat. Mit Insolvenzeröffnung muss der Verwalter entscheiden, ob der Betrieb für die Insolvenzmasse fortgeführt wird. Dann sind sowohl die Umsätze als auch die Betriebsausgaben Teil der Insolvenzmasse. 

In den meisten Fällen entscheidet sich der Verwalter dagegen, um nicht unkalkulierbare Kostenrisiken zu tragen. Wenn nämlich die Einnahmen für die Unkosten des Betriebes nicht ausreichen, kann der Insolvenzverwalter in eine persönliche Haftung geraten. Das gilt auch für Steuerschulden des Betriebes. Ein solches Risiko wird meistens vermieden.

Ausserdem muss bei einer Betriebsfortführung in Insolvenz auch dem mitarbeitenden Inhaber oder Geschäftsführer ein Gehalt aus den Betriebseinnahmen gezahlt werden.

Deshalb erklärt der Insolvenzverwalter meistens mit Insolvenzeröffnung oder kurz danach die sogenannte Freigabe der selbstständigen Tätigkeit.

Mit Zugang des entsprechenden Schreibens verfügt der Firmeninhaber wieder allein über seinen Betrieb. Alle Betriebseinnahmen und also auch der Gewinn verbleiben bei ihm und gehen nicht an den Insolvenzverwalter. Allerdings müssen dann auch die neu entstehenden Betriebsausgaben selbst getragen werden.

Jetzt wurde die Vorschrift des § 35 der Insolvenzordnung in seinem Absatz 3 geändert. Das gilt für Insolvenzverfahren, die ab dem 30. Dezember 2020 beantragt worden sind:

Auf Nachfrage des insolventen Firmeninhabers (auch Schuldner oder Insolvenzschuldner genannt), muß der Insolvenzverwalter spätestens binnen eines Monats eine Erklärung dazu abgeben, ob der Betrieb aus der Insolvenzmasse freigegeben wird oder nicht. Damit haben alle Beteiligten möglichst frühzeitig Klarheit darüber, ob die Betriebseinnahmen und -Ausgaben dem Firmeninhaber verbleiben und dieser seinen Lebensunterhalt weiter damit verdienen kann.

Wenn jedoch eine solche Freigabe des Unternehmens nicht gelingt, gibt es andere Lösungen:

Eine übertragende Sanierung des Unternehmens kann hier oft helfen. Insbesondere bei einer GmbH, einer UG oder einer KG. Das bedeuted, daß das Unternehmen weiter arbeiten kann, ohne die alten Schulden zu bezahlen.

Frühzeitige Planung erleichtert den Neustart des Unternehmens ganz wesentlich. Falls die Möglichkeit besteht, daß Ihre Firma in den kommenden 1 oder 2 Jahren in Insolvenz geht, handeln Sie jetzt.

Jeder Tag, den Sie früher mit der Vorbereitung beginnen, nutzt Ihnen und spart bares Geld. Haben Sie Fragen dazu?  

Wie lässt sich eine drohende Insolvenz eventuell noch abwenden? 

Dafür muss zuerst die wirtschaftliche Situation ermittelt werden. Häufig hilft ein Sanierungskonzept, dass individuell für jede Firma erstellt wird.

Egal, ob Sie eine Praxis, ein Ingenieurbüro oder Land-und Forstwirtschaft betreiben.

Reden wir darüber, welche Möglichkeiten es für Sie ganz konkret gibt. Rechtzeitig!


Foto(s): Stefan Wolfgang Schuppa


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