Veröffentlicht von:

„Flatrate-Sex“ und „Gang-Bang-Partys“ – noch erlaubt oder stets unzulässig?

  • 4 Minuten Lesezeit

Nahezu allen Presseveröffentlichungen zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) lässt sich entnehmen, dass Flatrate-Sex und Gang-Bang-Partys sowie die Bewerbung solcher Veranstaltungen vom Gesetzgeber nicht gewollt und verboten seien. Wer sich mit dem Gesetz beschäftigt, sucht ein explizites Verbot für derartige Veranstaltungen oder deren Bewerbung im Gesetzestext allerdings vergeblich. Die Begriffe „Flatrate-Sex“ oder „Gang-Bang-Partys“ werden im Gesetz nicht einmal verwendet.

Gibt es ein solches Verbot? Wenn ja, woraus ergibt es sich und sind möglicherweise Ausnahmen möglich?

Zutreffend ist, dass das ProstSchG in § 32 Verbote für bestimmte Werbemaßnahmen enthält. Verboten ist u. a. explizite und verschleierte Werbung für Geschlechtsverkehr ohne Kondom. Dies ist folgerichtig, da das ProstSchG in Bezug auf sexuelle Dienstleistungen den Geschlechtsverkehr ohne Kondom verbietet. Dementsprechend muss auch die Werbung dafür verboten sein. Weiterhin verboten ist Werbung, die geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen.

Werbung für Prostitution soll niemanden belästigen und auch nicht „grob anstößig“ sein. Abschließend darf für Geschlechtsverkehr mit Schwangeren weder explizit noch verschleiert geworben werden. Ein Verbot für die Bewerbung von Flatrate-Sex oder Gang-Bang-Partys statuiert das ProstSchG nicht (explizit).

Das ProstSchG enthält in Bezug auf Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution (Betreiber einer Prostitutionsstätte, eines Prostitutionsfahrzeugs oder einer Prostitutionsvermittlung bzw. als Prostitutionsveranstalter) jedoch Gründe, die der Erteilung der hierfür erforderlichen Erlaubnis entgegenstehen.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 ProstSchG ist eine Erlaubnis dann zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Art des Betriebes mit der Wahrnehmung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung unvereinbar ist oder der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leistet.

Auch hier finden die Begriffe Flatrate-Sex oder Gang-Bang-Partys keine Erwähnung. Jedoch erläutert der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu dieser Regelung, was er als mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung unvereinbar ansieht bzw. unter ausbeuterischen Konzepten versteht. So heißt es in der Gesetzbegründung zu der oben genannten Regelung:

„Nicht erlaubnisfähig sind – unabhängig davon, ob einzelne Beteiligte sich ggf. auf solche Bedingungen einlassen würden – beispielsweise kommerzielle Angebote wie sog. „(Rape-)Gang-Bang“- Veranstaltungen, bei denen einer Vielzahl sogenannter Freier gegen ein Eintrittsgeld parallel oder in enger zeitlicher Folge die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten oder einem Prostituierten eingeräumt wird und dabei Vergewaltigungen nachgestellt werden; denn dies kann zu einer Situation führen, in der die Person, die gegen Entgelt den Geschlechtsverkehr gestattet, die Möglichkeit verliert, auf die Auswahl der Kunden, die eingesetzten Praktiken oder generell die weitere Ausübung sexueller Handlungen steuernd Einfluss nehmen zu können.“

Zum Thema Ausbeutung heißt es in der Gesetzesbegründung:

„Bei sog. Flat-Rate-Bordellen (auch als „Pauschal“-Club, „All-Inclusive“-Angebot o. Ä. benannt) dürfte regelmäßig eine Ausbeutung von Prostituierten anzunehmen sein, wenn zumindest nach außen der Anschein erweckt und damit geworben wird, dass die in einer Prostitutionsstätte anwesenden Prostituierten unterschiedslos zu einem an den Betreiber zu entrichtenden Pauschalpreis jederzeit für jeden Kunden verfügbar sind. Dabei bildet es einen Verstoß gegen das Prostitutionsgesetz, wenn Prostituierte sich für ein vorher festgesetztes Entgelt gegenüber einem Dritten – hier dem Betreiber – zur Vornahme einer unbestimmten Zahl sexueller Akte verpflichten.“

Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 ProstSchG enthält also, wenn auch ohne Verwendung der Begriffe, das Verbot jedenfalls von „(Rape-)Gang-Bang“-Veranstaltungen und „Flatrate-Sex“. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass Gewerbetreibende, die pauschal um eine Erlaubnis für „(Rape-)Gang-Bang“-Veranstaltungen oder den Betrieb eines „Flat-Rate-Bordells“ ersuchen, keinen Erfolg haben werden. Viele Veranstalter von „Gang-Bang-Events“ haben sich bereits dazu entschieden, ihre Geschäftstätigkeit in das deutschsprachige und sonstige Ausland zu verlegen.

Jedoch besteht aufgrund des Wortlautes der Gesetzesbegründung möglicherweise auch für solche Praktiken bzw. Konzepte ein gewisser Spielraum: So könnte versucht werden, durch den Einbau gewisser Schutzmechanismen – etwa der Verwendung bestimmter „Safewords“, durch die der oder die Prostituierte beim „Gang-Bang“ gegenüber den Kunden zu verstehen gibt, dass alle sexuellen Handlungen unverzüglich eingestellt werden sollen, der Anwesenheit von Sicherheitspersonal, die darauf achten, dass gewisse Grenzen nicht übertreten werden, der Begrenzung von Teilnehmerzahlen etc. eine Vereinbarkeit mit der sexuellen Selbstbestimmung der Prostituierten herzustellen bzw. einer Ausbeutung der Prostituierten vorzubeugen. 

Weiterhin sollte Teilnehmern deutlich gemacht werden, dass das Nachstellen von Vergewaltigungen nicht gewünscht ist und nicht geduldet wird. Gerade im „Flatrate“-Bereich könnte beispielsweise vorab geregelt werden, dass Prostituierte eben keine unbestimmte Anzahl von Freiern zu bedienen haben, sondern nur eine bestimmte Zahl sexueller Akte vornehmen und eine Vergütung pro Akt erfolgt.

Da jeder Erlaubnisantrag jedoch kostenpflichtig ist, sollten Veranstalter und Betreiber sich ein gutes Konzept überlegen, bevor sie eine Erlaubnis für „Gang-Bang“- oder „Flatrate“-Angebote beantragen.

Zu beachten ist weiterhin, dass Prostituierte selbst grundsätzlich keine Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes benötigen, sondern sich lediglich als Prostituierte/Prostituierter anmelden müssen. Da keine Erlaubnis benötigt wird, kann diese auch nicht aufgrund von § 14 Abs. 2 Nr. 1 ProstSchG versagt werden. Prostituierte selbst können dementsprechend zum „Gang-Bang“ in ihre Wohnung o.ä. laden und auch „Flatrate-Sex“ anbieten. Schwierig wiederum wird es dann, wenn ein Dritter mehrere Prostituierte für derartige Veranstaltungen bucht, da dieser in der Regel Prostitutionsveranstalter ist und eine entsprechende Erlaubnis benötigt.

Im nicht gewerblichen, privaten Bereich können Gang-Bang-Veranstaltungen nach wie vor durchgeführt werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Jochen Jüngst LL.M.

Beiträge zum Thema