flexible Gewinnausschüttung in der GmbH: neue Möglichkeiten durch BFH

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Die in einer GmbH erwirtschafteten Gewinne können (nach Abzug von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Gibt es hierzu keine besondere Regelung, so bestimmt § 29 Abs. 3 GmbHG, dass die Gewinne im Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt werden. Dies wird bei den allermeisten GmbHs der Fall sein. Gibt es beispielsweise zwei Gesellschafter, die zu je 50 % beteiligt sind, so wird auch der Gewinn in diesem Verhältnis ausgeschüttet.

Gesellschaftsrechtlich ist eine abweichende Gewinnverteilung unproblematisch möglich. Im Idealfall sollte man hierzu eine klare Regelung in der Satzung treffen. Dies kann zum einen eine generell abweichende Gewinnverteilung sein (z.B. ein höherer Gewinnanteil für einen Gesellschafter); dies kann aber auch eine Satzungsregelung sein, die im Einzelfall eine individuelle Regelung durch Gesellschafterbeschluss zulässt. Gesellschaftsrechtlich anerkannt ist, dass auch ohne Satzungsregelung die Gesellschafter im Einzelfall eine abweichende Gewinnverteilung beschließen können.

Während die Finanzverwaltung bislang eine inkongruente Gewinnausschüttung nur auf Basis einer entsprechenden Satzungsregelung steuerlich akzeptiert hat, hat der BFH mit Urteil vom 28.9.2023 (Aktenzeichen VIII R 20/20) entschieden, dass auch einem zivilrechtlich wirksamen Einzelfall-Beschluss steuerlich zu folgen ist.

Für die Praxis ist in der Regel zu empfehlen, dass in der Satzung eine Öffnungsklausel enthalten ist. Eine solche Klausel regelt, dass im Einzelfall inkongruente Gewinnausschüttungen beschlossen werden können. Da man hat man sowohl eine zivilrechtlich sichere Grundlage, als auch die steuerlichen Voraussetzungen in jedem Fall erfüllt.

Mögliches ist dann insbesondere auch, dass beispielsweise ein Gesellschafter sich seinen Gewinn ausschütten lässt, der andere Gesellschafter seinen Gewinn aber in der Gesellschaft belässt und dort auf einem personalisierte Kapitalrücklagekonto verbucht.

Bereits bei der Gründung der GmbH oder anlässlich einer späteren Satzungsänderung ist es grundsätzlich zu empfehlen, entsprechende Öffnungsklauseln zu vereinbaren. Damit hat man später die Grundlage dafür, im Einzelfall flexible Lösungen umsetzen zu können.

So kann es beispielsweise für einen Gesellschafter dann von großem Interesse sein, seine Gewinne der Gesellschaft stehen zu lassen, wenn er mit diesen später weitere Anteile (z.B. von Altgesellschaften) erwerben will. Der Vorteil ist, dass bei einer Gewinnausschüttung weitere Steuern (Kapitalertragsteuer) anfallen, der stehen gelassene Gewinn (mangels Anfall von Kapitalertragsteuer) also zunächst mehr Liquidität zur Verfügung stellt. Mit dieser Liquidität können dann gegebenenfalls später auch eigener Anteile durch die Gesellschaft erworben werden.



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