FlexiCamper Wohnmobilmarkt GmbH - Insolvenzverwalter statt Urlaub

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Kurz vor der Urlaubssaison erreicht hunderte Käufer und Mieter von Wohnmobilen eine schlechte Nachricht - über das Vermögen der FlexiCamper Wohnmobilmarkt GmbH wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Wie geht es nun weiter und haben Kunden Anspruch auf ihr Fahrzeug? 

1. AG Rosenheim ordnet vorläufiges Insolvenzverfahren über FlexiCamper Wohnmobilmarkt GmbH an

Mit Beschluss vom 17.05.2023 hat das Amtsgericht Rosenheim (AG Rosenheim) das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet (AG Rosenheim610 IN 134/23). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Klaus Martin Lutz, Rosenheim, bestellt.  Es wurde gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

2. Was war das Geschäft der FlexiCamper Wohnmobilmarkt GmbH?

Die FlexiCamper Wohnmobilmarkt GmbH hat im Grunde das getan, was andere Firmen auch tun - man hat Wohnmobile an Endkunden verkauft und vermietet. Hierzu hatte die Firma etliche Standorte in Deutschland eröffnet. 

In diesem Zusammenhang hatten etliche Kunden bereits Anzahlungen im fünfstelligen Bereich zum Zwecke des Erwerbs eines Wohnmobils gezahlt. 

3. Haben die Kunden einen Anspruch auf Herausgabe eines Wohnmobils? 

Die Antwort auf diese Frage ist in leider nein. Hintergrund ist, dass es eine sogenannte Übereignung des Wohnmobils noch nicht gegeben hat. Diese ist aber Voraussetzung dafür, dass man "sein" Fahrzeug herausverlangen kann. Übereignung bedeutet juristisch mindestens Übergabe des Fahrzeuges und der Fahrzeugunterlagen unter Einigung, dass das Eigentum übergehen soll. Das ist in den meisten Fällen bisher leider nicht erfolgt. 

Bei einer Insolvenz passiert nun folgendes: Die (nicht übereigneten) Wohnmobile fallen als solche in die Insolvenzmasse und es gibt keinen Anspruch mehr auf eine entsprechende Übereignung des Fahrzeuges. Den Käufern eines Wohnmobiles bleibt nun nichts anderes übrig, als ihre Forderung im Insolvenzverfahren geltend zu machen. 

4. Welche Verantwortung hat die Geschäftsführung? 

Grundsätzlich kann die Geschäftsführung bei einer Insolvenz sowohl vom Insolvenzverwalter als auch von Gläubigern nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es insolvenzrechtliche und/oder strafrechtliche Verfehlungen gegeben hat. Dies zu prüfen ist unter anderem auch Aufgabe des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Verfahrens. 

Sollte sich herausstellen, dass hier ein Fall vorliegt, dass die Wohnmobile tatsächlich mit den Anzahlungen nie bestellt wurden, so müsste man prüfen, ob hier strafrechtlich relevante Umstände vorliegen. Solche können dann unter anderem auch zivilrechtliche Ansprüche gegen die verantwortlichen Personen nach sich ziehen. Dies wird derzeit geprüft. 

5. Wie geht es nun weiter?

Zunächst wird der nur vorläufig bestellte Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Situation der Firma prüfen. Dazu gehört unter anderem die Frage einer Insolvenzreife durch z.B. Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung. Des Weiteren prüft er, ob die Kosten für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorhanden sind. Wenn dies der Fall ist, wird er dem Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens empfehlen. 

Dann wird das Gericht in einem Beschluss das Verfahren eröffnen. Gleichzeitig wird das Gericht a) eine Frist setzen, innerhalb derer die Gläubiger ihre Forderungen anzumelden haben und b) einen Termin für die Gläubigerversammlung bestimmen. 

Die Forderungsanmeldung sollte in jedem Fall vorgenommen werden, da nur so gewährleistet ist, dass man als Gläubiger an der Verteilung der Insolvenzmasse partizipiert. Dies kann man selbst vornehmen oder sich - ebenso wie bei der Gläubigerversammlung - anwaltlich vertreten lassen. 

Wenn Sie konkret wissen wollen, wie es mit Ihrem Vertrag weitergeht und welche weiteren Möglichkeiten Sie haben, um eventuell auf anderem Weg ihr Geld zurückzubekommen, dann können Sie mich gern im Rahmen einer kostenlosen Erstbewertung ansprechen. Sie können mir über das unten stehende Kontaktformular eine Nachricht zukommen lassen, Sie können mich anrufen oder Sie schreiben eine mail an  marc.gericke@gericke-recht.de . 



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