Fluch der Technik – arbeiten am Strand, im Auto oder auch zu Hause

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Sind Tablet, Laptop oder Smartphone dafür verantwortlich, dass viele Menschen immer und überall am Arbeiten sind? Ja, oft ist das der Fall. Aber wie stellt sich das arbeitsrechtlich dar? Nicht immer ist diese ständige Erreichbarkeit freiwillig. Die Sorge um den Job baut einen subtilen Druck auf die Menschen auf.

Wir wollen einige Probleme diesbezüglich näher beleuchten.

Erreichbarkeit nach Feierabend

Kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Mitarbeiter rund um die Uhr erreichbar ist? Hier sollte man sowohl Arbeits- als auch Tarifvertrag (falls vorhanden) genau anschauen. Wie ist die Arbeitszeit dort geregelt und welche Überstundenregelung gibt es? Meistens ist die Anordnung von Überstunden erlaubt. Die sind dann in Freizeit abzugelten bzw. zu vergüten. Es sei denn, der Betroffene ist in einer Führungsposition mit entsprechend hohem Entgelt tätig. Dort hat das BAG 2011 entschieden, dass eine Vergütung der Mehrarbeit nicht zu erwarten ist (aber: Immer am Einzelfall prüfen).

Allerdings muss auch das ArbeitszeitG in die Betrachtung einbezogen werden.

Dort ist geregelt, dass max. 8 Stunden täglich gearbeitet werden darf. Wird diese Zeit  bis auf max. 10 Stunden pro Tag, überschritten, muss der Ausgleich innerhalb von 6 Monaten erfolgen. Zwischen dem Ende einer Arbeitseinheit und dem Beginn der nächsten müssen 11 Stunden Ruhezeit eingehalten werden.

Die Realität ist aber anders. Oftmals glaubt der Arbeitnehmer, dass von ihm erwartet wird, z. B. E-Mails nach Feierabend zu bearbeiten oder am Handy immer im „Standby" zu sein. Es wird aber auch von vielen Arbeitgebern stillschweigend vorausgesetzt, dass der Mitarbeiter die bereit ist, Mehrarbeit zu leisten.

Es müssen also klare Ansagen her. Der Vorgesetzte ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern eindeutig zu sagen, was er erwartet. Wenn zum Beispiel Terminarbeiten anstehen, soll er das mitteilen und die Mitarbeiter konkret auffordern, diesen Termin einzuhalten. Was passiert sonst? Der eine denkt „das erwarte ich" der andere denkt, „er hat ja nichts gesagt, dass ich die Arbeit heute noch fertig stellen soll" So entsteht auf beiden Seiten unnötiger Stress.

Bei arbeitsrechtlichen Unklarheiten diesbezüglich hilft ihnen ein Anwalt.

  • Wenn nach einer klaren Ansage arbeitsrechtlich erlaubt Überstunden zu leisten eine Weigerung erfolgt - Abmahnung möglich.
  • Wenn nach einer klaren Ansage keine Mehrarbeit zu leisten und es wird doch getan - Abmahnung möglich

Urlaub ist Urlaub

Im § 8 BUrlG heißt es:

„Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten."

Aber es wird immer beliebter, auch in den Urlaub das Diensthandy oder Laptop mitzunehmen. Das ist Übergepäck! Jeder Arbeitnehmer soll den vom Arbeitgeber genehmigten Urlaub zur Regenerierung der Arbeitskraft nutzen und es kann bis auf sehr wenige Ausnahmen nicht verlangt werden, dass der Mitarbeiter während dieser Erholungszeit erreichbar ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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