Fluggastrechte: Keine Entschädigung bei Vogelschlag

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Nach der Fluggastrechtverordnung (Verordnung Nr. 261/2004/EG) haben Passagiere bei Annullierung, Überbuchung oder großer Flugverspätung einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung gegen die Fluggesellschaft. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt je nach Flugstrecke 250,00 EUR, 400,00 EUR bzw. 600,00 EUR. Die Ausgleichzahlung ist vom Luftfahrtunternehmen jedoch dann nicht zu leisten, wenn die Annullierung oder Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist (z.B. schlechte Wetterbedingungen, Streik).

Der Bundesgerichtshof hat nun mit zwei Urteilen vom 24. September 2013 (Az.: X ZR 129/12 und X ZR 160/12) klargestellt, dass ein Vogelschlag einen außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung darstellen kann. Die Karlsruher Richter weisen darauf hin, dass ein Vogelschlag ein von außen auf den Flugverkehr einwirkendes Ereignis darstellt, welches für das Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar ist. Folge ist, dass die Passagiere keinen Anspruch auf Ausgleichzahlungen haben, wenn sich die infolge des Vogelschlags eintretende Verspätung oder Annullierung nicht hätte vermeiden lassen.

Dagegen stellen technische Probleme in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand dar, denn sie können ihre Ursache in mangelnder, mangelhafter oder hinausgeschobener Wartung haben und liegen in der besonderen Risikosphäre der Fluggesellschaft. Selbst wenn diese alle Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat, ist ein technischer Defekt nicht automatisch ein außergewöhnlicher Umstand. Im Übrigen betreffen technische Mängel die Lufttüchtigkeit und nicht die Flugsicherheit. Im Fall von technischen Defekten steht dem Flugreisenden daher in der Regel ein Ausgleichsanspruch zu.

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