Form der Unterrichtung des Betriebsrats über bevorstehende Massenentlassungen

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BAG, Urteil vom 20. September 2012 - 6 AZR 155/11

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Betriebsrat im Falle von Massenentlassungen gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG schriftlich u.a. über die Gründe für die geplanten Entlassungen zu unterrichten. Hat der Arbeitgeber jedoch die von § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG geforderten Angaben in einem nicht unterzeichneten Text dokumentiert und diesen dem Betriebsrat zugeleitet, genügt die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen, um den eventuellen Schriftformverstoß zu heilen.

Nachdem am 1. September 2009 über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, schloss Letzterer mit dem Gesamtbetriebsrat am 15. Oktober 2009 einen von beiden Seiten unterzeichneten Interessenausgleich mit Namensliste für drei Betriebe des Unternehmens, der die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen Angaben enthielt, jedoch nicht von diesem gemäß § 126 BGB unterzeichnet wurde. Gleichwohl erklärte der Gesamtbetriebsrat in dem Interessenausgleich abschließend, dass er umfassend gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet worden sei, woraufhin der Beklagte seiner Massenentlassungsanzeige den Interessenausgleich beifügte und nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 16. Oktober 2009 zum 31. Januar 2010 kündigte. Diese Kündigung hält die Klägerin für unwirksam, da nach ihrer Auffassung der Gesamtbetriebsrat nicht schriftformgerecht im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG unterrichtet worden sei.

 Nach Abweisung der Klage in den Vorinstanzen hatte auch die Revision der Klägerin vor dem Sechsten Senat des BAG keinen Erfolg. Danach ist ein etwaiger Schriftformmangel der Unterrichtung jedenfalls durch die abschließende Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats in dem Interessenausgleich geheilt. Hierfür spreche der Zweck des Unterrichtungserfordernisses, das die Richtlinienvorgabe in Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 Buchst. b der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG umsetzen soll und nach deren Auslegung durch den EuGH die Arbeitnehmervertretung konstruktive Vorschläge unterbreiten können soll, um die Massenentlassung zu verhindern oder einzuschränken. Diesem Zweck sei genügt, wenn die Arbeitnehmervertretung aufgrund schriftlich fixierter ausreichender Angaben des Arbeitgebers zu den geplanten Entlassungen eine abschließende Stellungnahme abgibt.

Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 6 Sa 1344/10


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