Formale Anforderungen an den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG

  • 1 Minuten Lesezeit

Am 27. Juni 2017 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem Aktenzeichen 9 AZR 368/16 entschieden, dass der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers fristgerecht und schriftlich (§§ 5 Abs. 5 Satz Teilzeit- und Befristungsgesetz in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB) abzulehnen hat.

Werden diese Voraussetzungen verletzt, so tritt die gesetzlich vorgegebene Fiktion ein und der Antrag des Mitarbeiters gilt als angenommen. Nach der neueren Rechtsprechung soll dies selbst bei einem rechtsmissbräuchlichen Begehr durch den Arbeitnehmer gelten.

Die Formvorschrift des § 126 Abs. 1 BGB sieht vor, dass Schriftlichkeit nur dann gegeben ist, wenn das ablehnende Schreiben des Unternehmens handschriftlich und im Original unterzeichnet ist („muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden“).

Immer dann, wenn die schriftlich zu verfassende Erklärung ein Rechtsgeschäft darstellt, ist nach der Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts die hier beschriebene Schriftform unerlässlich.

Hingegen soll dann die Textform ausreichend sein, wenn es sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung dreht. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu respektieren.

Man kann kritisieren, dass das Urteil nicht zeitgemäß ist in Zeiten von E-Mail und elektronischer Kommunikation. Auf der anderen Seite ist der technische Fortschritt natürlich auch dem obersten deutschen Arbeitsgericht bekannt und gleichwohl hat das Gericht die Formvorschrift des §§ 8 Abs. 5 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz in Verbindung mit 126 Abs. 1 BGB nicht dahingehend ausgelegt, dass die einfache Textform, also eine normale E-Mail, genügt.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Nils Bronhofer

Beiträge zum Thema