Formerfordnisse an handschriftliches Testament

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Formvorschriften

In Deutschland kann ein Testament entweder notariell beurkundet oder handschriftlich verfasst werden. Beim handschriftlichen Testament genügt es zur Wirksamkeit, wenn es vollständig per Hand geschrieben und unterschrieben ist. Die Angabe eines Datums oder des Ortes ist sinnvoll, aber keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, § 2247 Abs. 2 BGB. Ehegatten steht es frei, ein gemeinsames handschriftliches Testament zu verfassen, welches einer schreibt und unterschreibt und der andere ebenfalls unterschreiben muss.

Auf keinen Fall sollte das Testament maschinengeschrieben und lediglich unterschrieben werden. Ein solches Testament ist unwirksam. Hat der Erblasser nur ein unwirksames Testament errichtet, gilt die gesetzliche Erbfolge, die möglicherweise gerade vermieden werden sollte.

Inhaltliche Schranken

Auch inhaltlich sind dem (zukünftigen) Erblasser keine großen Schranken gesetzt. "XYZ kriegt alles" kann genügen, wie eine neuere Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg gezeigt hat.

Doch auch die Testierfreiheit ist nicht schrankenlos. Ein Erblasser kann weder Unmögliches anordnen, noch darf sein letzter Wille sittenwidrig sein. Letzteres könnte etwa dann der Fall sein, wenn er seinem Erben zur Auflage die Erfüllung einer bestimmten Handlung auferlegt, damit dieser das Erbe erhält. Wenn diese Handlung gegen die rechtliche Ordnung und/oder guten Sitten verstößt, ist die letztwillige Verfügung des Erblassers unwirksam.

Auch wenn die inhaltlichen Anforderungen grundsätzlich mit einem Satz und der Einsetzung einer Erbin/ eines Erben erfüllt sind, dürfte es in der Regel nicht nur sinnvoll, sondern aus verschiedenen Gründen stark zu empfehlen sein, bei der Testamentsgestaltung etwas mehr in die Tiefe zu gehen. Häufig gilt es hier erbschaftsteuerliche Chancen und Risken zu beachten - gerade im Zusammenhang mit sogenannten Berliner Testamenten. Auch pflichtteilsrechtliche Themen müssen beachtet werden, damit der Wille des Erblassers tatsächlich erfüllt wird. 

Testament auf Bierdeckel

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Foto(s): sherb Rechtsanwälte PartG mbB

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