Formulierungsfalle „Berliner Testament einschließlich Wiederverheiratungsklausel“

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Verwendet der Laie in seinem Testament gebräuchliche Fachbegriffe, wähnt er sich damit auf der sicheren Seite. Besser ist es aber doch, fachlich qualifizierte Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 22.07.2014 – 15 W 98/14) zu entscheiden hatte.

Der Erblasser hatte nach der Scheidung wieder geheiratet. Aus der ersten Ehe hatte er 2 Kinder, die zweite Ehe blieb kinderlos. Am 28.08.2012 errichtete er ein handschriftlich verfasstes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut:

„Mein Testament

Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.“

Im Nachlass befindet sich unter anderem ein Hausgrundstück.

Für die Ehefrau ist der Fall klar: Sie sei testamentarisch zur Alleinerbin berufen. Deshalb beantragt sie einen entsprechenden Erbschein.

Die Kinder aus erster Ehe halten dagegen: Das Testament sei wegen seines völlig unklaren Inhalts unwirksam, deshalb sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Danach sei eine Erbengemeinschaft entstanden, an der die Ehefrau mit ½ Anteil, sie mit je ¼ Anteil beteiligt seien.

Der Antrag der Ehefrau scheitert in zwei Instanzen. Wegen der inhaltlichen Unklarheit, die auch nicht durch Auslegung beseitigt werden kann, ist das Testament unwirksam und gesetzliche Erbfolge eingetreten.

Das Oberlandesgericht Hamm legt zunächst die Grundsätze der Auslegung dar, die nicht am Wortlaut des Testaments endet. Auch nach diesen Maßstäben lasse sich nicht feststellen, was der Erblasser mit den von ihm gewählten Worten habe sagen wollen. Ein „Berliner Testament“ könnten nur Eheleute als gemeinschaftliches Testament errichten. Was der Erblasser unter diesem Begriff verstanden und welche Vorstellungen er von einem „Berliner Testament“ gehabt habe, konnte das Gericht nicht ermitteln. Offensichtlich habe der Erblasser ja nicht einmal gewusst, dass ein Einzeltestament nicht als „Berliner Testament“ errichtet werden könne. Es sei im Testament nicht einmal angedeutet, wer Erbe werden soll – ob als Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe. Es sei auch unklar, was mit dem Begriff der „Wiederverheiratungsklausel“ gemeint sei. Was genau bei einer Wiederverheiratung geschehen solle, ergebe sich aus dem Testament nicht.

Die Verwendung juristischer Fachbegriffe vermittelt eine nur trügerische Sicherheit – vor allem, wenn diese Begriffe eben falsch verwendet werden. Dann wird die Nutzung von Fachterminologie zur Testamentsfalle. Wer mehr will, als gerade nur eine bestimmte Person zum Alleinerben einzusetzen, braucht fachlichen Rat und die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Erbrecht. Der sorgt dafür, dass der letzte Wille effektiv auch in die Tat umgesetzt werden muss.


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